Taxitarif LK Harz
(gültig seit 25.09.2011)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Harz haben.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
§ 2 Pflichtfahrgebiet
(1) Zum Pflichtfahrgebiet gehört das Gebiet des Landkreises Harz. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen.
(2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Harz zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 2 Abs. 1) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (Anlage 1) zu erfolgen.
(3) Fahrten, deren Ziele außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen, unterliegen nicht dieser Verordnung; die Beförderungsentgelte können frei vereinbart werden.
(4) Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Landkreises Harz (Pflichtfahrgebiet) gehörendes Gebiet durchfahren, um auf direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für die gesamte Fahrstrecke anzuwenden.
§ 3 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:
- einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe
- einem Entgelt für die Anfahrt zum Besteller, wenn weder die Einstiegstelle noch das Beförderungsziel der Standort (§ 13 Abs. 3) der Taxe ist
- einem Entgelt für die weitere Fahrleistung
- einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten und
- etwaigen Zuschlägen.
(2) Die einzelnen Beförderungsentgelte sind in der Anlage 1 geregelt.
(3) Von den festgelegten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden.
(4) Bei Sonderfahrten – Hochzeiten, Beerdigungen, Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung und Zubringerfahrten für Busunternehmen – kann das Entgelt frei vereinbart werden.
(5) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an und ist die Anfahrt zum Bestellort bereits begonnen bzw. ausgeführt, so wird für diese Fahrt am Standort (§ 13 Abs. 3) ein Unkostenbetrag von 6,00 EUR erhoben, ansonsten gilt Punkt 2 der Anlage 1.
(6) Anfahrten nach § 3 Abs. 1b beginnen mit dem Passieren der Ortstafel des Standortes (§ 13 Abs. 3). Hierauf ist der Fahrgast bereits bei der Bestellung hinzuweisen.
(7) Für den Fall, dass in der Taxe ein bargeldloses zahlen des Fahrpreises möglich ist, kann dafür vom Unternehmen eine Gebühr erhoben werden. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen.
§ 4 Errechnung des Beförderungsentgeltes
(1) Der Fahrpreis gemäß § 3 Abs. 2 ist abhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu berechnen.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten in der Anfangsstellung das Grundentgelt als Mindestfahrpreis erscheint.
(3) Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.
(4) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft -). Das gilt nicht für die Berechnung von Fahrpreisen bei Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3.
(2) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen.
(3) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenden Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen.
(4) Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen. Der Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich wieder instand zu setzen und neu eichen zu lassen. Die Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer
§ 6 Entrichtung des Beförderungsentgeltes
(1) Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen.
(2) Der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ordnungsnummer der Taxe,
- gezahlter Betrag,
- Umsatzsteueranteil,
- kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke,
- Datum und Unterschrift des Taxenfahrers.
(3) Der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50,00 EUR zu wechseln.
§ 7 Ordnung auf den Taxenständen
(1) Taxen dürfen im Landkreis Harz in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr nur auf den gekennzeichneten Taxenständen ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden. Das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände ist nur in der Zeit von 21.00 bis 06.00 Uhr oder mit Genehmigung des Landkreises Harz gestattet.
(2) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen, und zwar so, dass sie den Verkehr nicht behindern. Grundsätzlich ist stets das erste Taxifahrzeug, falls der Fahrgast nicht ein anderes Taxifahrzeug fordert, an der Reihe, den Fahrauftrag auszuführen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen.
(3) Die erste Taxe muss stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben die Pflicht, durch ihre Anwesenheit ihre Fahrzeuge ständig beförderungsbereit zu halten. Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrer auf dem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf dementsprechend nicht der Fahrerin oder dem Fahrer der ersten Taxe übertragen werden.
(4) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei.
(5) Taxen dürfen an Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten haben zu unterbleiben. Das Laufen lassen der Motoren ist untersagt.
(6) Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxenstand zu befahren und zu reinigen.
§ 8 Dienstbeginn und Durchführung
(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.
(2) Dem Taxenfahrer ist untersagt:
- das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten;
- grundsätzlich die Mitnahme eines Beifahrers oder einer Beifahrerin und das Mitsichführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen. Zur praktischen Einweisung eines neuen Mitarbeiters ist es dem Unternehmer gestattet von Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen zuzulassen. Diese sind auf das betrieblich Notwendige zu reduzieren. Die Interessen der Fahrgäste sind zu berücksichtigen.
(3) Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
(4) Die Kleidung des Taxenfahrers muss während des Fahrdienstes der beruflichen Außenwirkung angemessen sowie ordentlich und sauber sein.
(5) Dem Fahrer ist untersagt, während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen.
(6) Sprechfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.
§ 9 Ausführung des Fahrauftrages
(1) Der Taxenfahrer ist verpflichtet, beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und bei älteren sowie behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
(2) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxenfahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Für den Inhalt der Gepäckstücke wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(4) Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie nicht von Schnee geräumten oder bei Glatteis nicht gestreuten Verkehrsflächen können abgelehnt werden.
(5) Stark alkoholisierte und verschmutzte Personen, sowie Fahrgäste die eine sichere Beförderung gefährden, können von der Beförderung im Einzelfall ausgeschlossen werden.
§ 10 Beförderung von Hunden und Kleintieren
(1) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 11 Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe
Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxenunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe durch ihn oder durch die von ihm mitgeführten Tiere und Sachen in vollem Umfang Schadenersatz zu leisten.
§ 12 Belehrung des Fahrpersonals
(1) Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Taxenordnung und den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften zu belehren.
(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.
§ 13 Sonstige Bestimmung
(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(3) Standort im Sinne dieser Verordnung ist der Firmensitz in der Betriebsitzgemeinde in dem Territorium vor dem 01.01.2011.
(4) Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet der Betriebssitzgemeinde in dem Territorium nach dem 01.01.2011 (Anlage 2)
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafen bedroht ist.
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Harz am 18.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Harz (Taxenordnung) vom 14.11.2007 außer Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Beförderungsentgelte umzustellen. Für Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt sind, gelten die bisherigen Beförderungsentgelte weiter.
Halberstadt, den 01.09.2011
Anlage 1
Gemäß § 3 Abs. 1 werden für den Landkreis Harz nachfolgende Beförderungsentgelte festgelegt:
1. Grundentgelt
Bis zu 4 Fahrgästen beträgt das Grundentgelt 2,50 EUR, ab dem 5. Fahrgast 5,00 EUR. Es ist zugleich der Mindestfahrpreis.
2. Entgelt für die weitere Fahrleistung
(1) Das Kilometerentgelt (bis zu 4 Fahrgästen = Tarif 1) beträgt für den 1. und den 2. Kilometer jeweils 2,40 EUR. Jeder weitere Kilometer ist mit 1,50 EUR zu berechnen.
(2) Das Kilometerentgelt (ab 5 Fahrgästen = Tarif 2) beträgt für den 1. und 2. Kilometer jeweils 2,40 EUR. Ab dem 3. km bis zum 20. km beträgt das Kilometerentgelt 2,20 EUR. Jeder weitere Kilometer ist mit 1,90 EUR zu berechnen.
3. Anfahrt zum Besteller
Sind weder die Einstiegstelle noch das Beförderungsziel der Standort (§ 13 Abs. 3) der Taxe, ist für die Anfahrt zum Besteller ein Entgelt nach Punkt 2 zu erheben. Die Anfahrt beginnt mit dem Passieren der Ortstafel des Standortes (§ 13 Abs. 3). Hierauf ist der Fahrgast bereits bei der Bestellung hinzuweisen.
4. Entgelt für Wartezeiten
Die durch den Fahrauftrag verursachte Wartezeit ist mit 25,00 EUR je Stunde zu berechnen.
5. Zuschläge*
Bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird für Gepäck (außer Handgepäck) oder Kleintiere ein Zuschlag von 1,00 EUR berechnet. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.
* Die maximale Zuschlagshöhe wird auf 1,00 EUR begrenzt.
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