Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Zweibrücken

(gültig seit 01.01.2003)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

  1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Zweibrücken (§ 47 Abs. 4 PBefG).
  2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Stadtgebiet Zweibrücken (einschließlich Vororte).
  3. 3 Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2

Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen (§ 4).

  • Grundpreis: 2,10 EUR
  • Kilometerpreis: 1,40 EUR = 0,10 EUR je vollendete 71,43 m

Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gilt der vorstehende Kilometerpreis und Grundpreis entsprechend.

§ 3

Wird ein bestelltes Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes ohne Benützung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller 2,10 EUR zu entrichten.

§ 4

Zuschläge werden wie folgt berechnet:
Wartezeit (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages:
je 18 Sekunden 0,10 EUR
das sind pro Stunde 20,00 EUR
die im angezeigten Beförderungspreis mit enthalten sind.
Für Großraumfahrzeuge, das sind Fahrzeuge mit mehr als 5 Fahrgastplätzen, darf ein
einmaliger Zuschlag von 2,55 EUR ab dem 5. Fahrgast erhoben werden.
Gepäck- und Nachtzuschläge dürfen nicht berechnet werden.

§ 5

  1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
  2. Bei Beförderungsfahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Dies gilt auch für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung.
  3. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Genehmigungsnummer (ggf. des amtlichen Kennzeichens) zu erteilen.
  4. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig; sie bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung.

§ 6

  1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis (§ 2) plus Grundpreis (§ 2) anzuwenden.
  2. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

§ 7

Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
Eine Ausfertigung dieses Tarifs ist im Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.
Eine Kurzfassung ist im Taxi ersichtlich anzubringen:

  • Grundpreis: 2,10 EUR
  • Kilometerpreis: 1,40 EUR = 0,10 EUR je vollendete 71,43 m

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 sowie Absatz 2 des PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxi-Tarifordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen in Zweibrücken vom 02.10.2001 außer Kraft.
Februar 2003

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