Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Trier

(vom 20.04.1979)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Stadt Trier.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

Taxen dürfen nur auf den durch behördliche Anordnung zugelassenen und mit dem amtlichen Verkehrszeichen der StVO gekennzeichneten Taxiplätzen innerhalb der Stadt Trier bereitgestellt werden.

§ 3 Benutzung von Taxiplätzen

Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den Taxiplätzen bereitzustellen, wobei die auf dem Verkehrszeichen “Taxi” angegebene Taxenzahl nicht überschritten werden darf.

§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen

1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxiplatz stehenden Taxi befördert zu werden, so muß diesem Taxi von den übrigen Taxifahrern sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

3) Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

4) Den Bediensteten der Strassenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, auf dem Taxiplatz ihre Arbeit auszuführen. Darüber hinaus haben die Taxifahrer den Taxiplatz sauber zu halten.

5) Das Verursachen unnötigen Lärms durch Taxifahrer bzw. wartende Taxis (durch laufenlassen des Motors, lautes Zurufen, laut angestellten Funk oder laut angestelltes Radio, lautes Zuschlagen von Wagentüren und Kofferraumdeckeln etc.) ist verboten.

§ 5 Dienstbereitschaft

1) Taxen müssen in sauberem, ordentlichem und gelüftetem Zustand sein.

2) Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so muß diese unter Angabe des Datums, der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis erteilt werden.

§ 6 Funkgeräte

1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiordnung werden aufgrund des §61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht eine Bestrafung bzw. Ahndung nach einer höherrangigen Vorschrift in Betracht kommt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxiordnung vom 05.02.1959 außer Kraft.

Trier, den 20. April 1979

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