Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Stadt Mayen

(gültig seit 01.11.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



§ 1 Beförderungsentgelt (für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes Stadt Mayen und Stadtteile)

Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  1. dem Mindestfahrpreis
  2. dem Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke
  3. dem Entgelt für die Wartezeit

zu a) Mindestfahrpreis (Grundgebühr): Der Mindestfahrpreis beträgt 2,50 €. Der erste Anzeigenwechsel erfolgt nach Zurücklegung der Anfangsstrecke von 68,9655 m.

zu b) Kilometerpreis: Je 68,9655 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €. Dieses entspricht einem Kilometerpreis von 1,45 €. Anfahrkosten werden nicht berechnet.

zu c) Wartezeit: Die Wartezeit (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages wird mit 22,00 € pro Stunde berechnet. Ein Stillstand des Fahrzeuges durch technische Mängel oder Unfall zählt nicht als Wartezeit.

§ 2 Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes

Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen der freien Vereinbarung, jedoch dürfen die in § 1 genannten Sätze nicht überschritten werden. Die Beförderungspflicht besteht täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

§ 3 Allgemeine Vorschriften (Ausrüstung der Droschken, Auflagen usw.)

Gemäß § 35 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung vom 21.06.1975 (BGBI I S. 1573)(BGBI III 9240-1-2) sind Kraftdroschken mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) sowie gemäß § 40 BOKraft mit einem Freizeichen auszurüsten. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

  • den Beförderungspreis
  • etwaige Zuschläge.

Ein anderer, als der festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis aus dem Grundpreis und nach der durchfahrenen Strecke berechnet; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe anzuwenden.
Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. Störung des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.
Bei Verletzungen der Eichplombe ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.
Bei Tarifänderung ist der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 30 Tagen nach der Rechtsänderung umzustellen und nacheichen zu lassen.
Der Fahrgast muss die Angabe des Fahrpreisanzeigers jederzeit von seinem Sitzplatz aus leicht ablesen könne. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
In jeder Kraftdroschke ist eine Ausfertigung dieses Tarifes mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.
Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wäre.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 PBefG mit einer Geldbuße bis zu der in § 61 Abs. 2 PBefG genannten Höchstgrenze geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.11.2008 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit erst nach Erlass einer neuen Rechtsverordnung. Mit Inkrafttreten dieser Rechtsordnung tritt die Rechtsverordnung vom 01.03.2002 außer Kraft.

Stadtverwaltung Mayen
Mayen, den 07.10.2008

 

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