Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Mainz

(gültig seit 01.03.2002)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxiordnung regelt den Betrieb von Taxen innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Mainz, Sie gut für die Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz in Mainz haben und deren Fahrpersonal.

(2) Die Rechte und Pflichten dar Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Betriebspflicht

Kann das Taxi mehr als 72 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist der Genehmigungsbehörde der Umfang und der voraussichtliche Zeitraum unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen mit Betriebssitz Mainz dürfen nur auf den mit Zeichen 229 Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxihalteplätzen bereitgestellt werden.
Das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxihalteplätze bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde.

(2) Das Bereithalten an einer anderen Stelle als den gem. Abs. 1 gekennzeichneten Taxiplätzen kann in Sonderfallen genehmigt werden,

§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen

(1) Auf den Taxiplätzen dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen.

(2) Jede Lücke ist sofort durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen.

(3) Das Taxi muss so aufgestellt sein, dass der jeweilige Fahrgast unbehindert ein- und aussteigen kann.

(4) Alle Taxen müssen stets fahrbereit seid und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(5) Die Taxen müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften in einem sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand sein.

(6) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Wünscht ein Fahrgast von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxiplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(7) Taxen, die telefonisch oder über Funk einen Auftrag erhalten haben, muss sofort das Verlassen des Halteplatzes ermöglicht werden.

(8) Zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks muss der Kofferraum zur Verfügung stehen. Es dürfen das Warndreieck, der den DIN-Vorschriften entsprechende Verbandkasten, die Rückhaltevorrichtung für den Kindersitz und nur das unbedingt notwendige Werkzeug sowie das Ersatzrad darin aufbewahrt werden.

(9) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachkommen zu können.

§ 5 Verhalten der Fahrzeugführer

(1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den jeweiligen Fahrzeugführer zum Erhalt eines Fahrauftrages ist nicht gestattet.

(2) In jedem Taxi sind ausreichend Quittungsblöcke mitzuführen.
Dem Fahrgast ist auf Verlangen ein Zahlungsnachweis über den Fahrpreis, die Fahrstrecke, mit Datum, Uhrzeit und der Taxi-Nummer auszustellen.

(3) Das unnötige Laufen lassen des Fahrzeugmotors sowie ruhestörender Lärm auf den Taxiplätzen - insbesondere durch Zuschlagen der Fahrzeugtüren und dem Kofferraumdeckel bzw. der Heckklappe, laut angestellte Sprechfunk- oder Radiogeräte sowie laute Unterhaltungen sind untersagt.

§ 6 Allgemeiner Dienstbetrieb

(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. Der Fahrzeugführer muss den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren Folge leisten, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden.

(2) Dem Fahrgast ist die Wahl des Sitzplatzes zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Offnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches, des Ausstellfensters oder der Benutzung der Klimaanlage zu entsprechen.

(3) Gebrechlichen oder behinderten Fahrgästen ist beim Ein- und Aussteigen, Gurt anlegen, Sitze zurückschieben u.ä. Hilfe zu leisten.

(4) Gepäck und Tiere der Fahrgäste sind mitzunehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist, Blindenhunde, die einen Bünden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Tiere dürfen nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden.

(5) In mit “NICHTRAUCHER”-Symbol gekennzeichneten Taxen darf nicht geraucht werden. Im übrigen ist das Rauchen des Fahrzeugführers während der Personenbeförderung nur gestattet, wenn der Fahrgast ausdrücklich zustimmt.

(6) Ein aktueller Stadtplan und ein Straßenverzeichnis sind im Taxi mitzuführen.

(7) Ein Fernsehgerät darf wahrend der Fahrt nicht! das Rundfunkgerät nur mit Zustimmung des Fahrgastes eingeschaltet werden.

(8) Der Fahrzeugführer hat -entsprechend den Jahreszeiten - eine saubere und gepflegte Kleidung zu tragen, die den Anforderungen gerecht wird, welche an die Fahrerkleidung eines öffentlichen Verkehrsmittels gestellt werden.

(9) Das Fahrpersonal muss ständig Wechselgeld von mindestens 60 EURO (ab dem 01. Januar 2002) mitführen.

(10) Das Ein- und Ausladen des Gepäcks hat der Fahrzeugführer vorzunehmen. Weiterhin hat er den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(11) Der Name und die Anschrift des Unternehmers müssen für den Fahrgast gut sichtbar angebracht sein.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt als Taxiunternehmer oder Fahrzeugführer, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der in § 2 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt,
  2. das Taxi ohne die erforderlicher Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 außerhalb der mit dem Zeichen 229 Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxiplätze bereit stellt,
  3. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 über die Ordnung auf den Taxiplätzen zuwiderhandelt,
  4. nach § 4 Abs. 5 unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften sein taxi nicht in einem sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand hält,
  5. verhindert, dass nach § 4 Abs. 6 die Fahrgäste ihr Taxi frei wählen und den sofortigen Antritt der Fahrt für ein nicht an erster Steife stehendes Taxi vereitelt,
  6. nach § 4 Abs. 7 yerhindert,  dass ein telefonisch oder über Funk gerufenes Taxi sofort den Halteplatz verlassen kann,
  7. den Kofferraum nicht zur Aufnahme des Fahrgastgepäcks zur Verfügung hat,
  8. den Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten des Fahrzeugführers (§ 5 Abs. 1, 2 und 3) zuwiderhandelt,
  9. den Vorschriften des § 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10 und 11 über den allgemeinen Dienstbetrieb zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis 5.000,- EURO geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 01. März 2002 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Droschkenordnung vom 05. Mai 1987 außer Kraft.

Mainz, den 14. Januar 2002

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