Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Ludwigshafen

(vom 11.07.2002)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für Fahrten mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein gelten die in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.

(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2

(1) Das Beförderungsentgelt wird durch den Fahrpreisanzeiger errechnet. Ein anderes Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet (Kilometerpreis); der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unbeschadet der Anzahl der zu befördernden Personen und der Fahrzeuggröße, zusammen aus:

  1. Mindestfahrpreis
    (= Grundpreis von 2,20 EUR)
  2. Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke bis 3 km
    (= Kilometerpreis von 1,7 EUR, entspricht je zurückgelegte 58,82 m 0,10 EUR)
  3. Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke über 3 km
    (= Kilometerpreis von 1,50 EUR entspricht je zurückgelegte 66,67 m 0,10 EUR)
  4. Entgelt für Wartezeit (entspricht pro Stunde 25,00 EUR)
    Der erste Anzeigenwechsel des Fahrpreisanzeigers erfolgt nach Zurücklegung der entsprechend a) oder b) festgelegten Anfangsstrecke.

Tarif für Großraumfahrzeuge:
Für Großraumfahrzeuge ist im Pflichtfahrgebiet ab dem fünften Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von pauschal 5,00 EUR zu entrichten.

(3) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:

  • Fahrpreis:
    2,20 EUR Grundpreis zuzüglich dem Kilometerpreis für die unter 2b) und 2c) festgelegte Mindestwegstrecke, die zurückgelegt wurde.
  • Kilometerpreis:
    1,70 EUR pro Kilometer für die ersten 3 km und 1,50 EUR pro Kilometer für die weiteren Kilometer.

In den Beförderungsentgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten. Für die Anfahrten zum Fahrgast wird ein Beförderungsentgelt nicht erhoben.

Reisegepäck und Tiere werden nicht gesondert berechnet. Für Tag- und Nachtfahrten gelten einheitliche Beförderungsentgelte.

§ 3 Wartezeiten

Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages (auch verkehrsbedingt) werden mit 25,00 EUR pro Stunde berechnet. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 4

Zur Darstellung des Fahrpreises in Euro und dessen Umrechnung, ist die Einschalttaste des Fahrpreisanzeigers einzurichten.

§ 5 Beförderungspflicht

Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein.

§ 6 Allgemeine Vorschriften

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 PBefG nach Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde zulässig.

(2) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, ist der kürzeste Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen.

(4) Bei allen Fahrten ist ein Abdruck dieser Rechtsverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(5) Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.1995 (BGBl. I S. 951), bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 8 In Kraft Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 11.07.2002

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