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Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Ludwigshafen

(gültig seit 15.09.1965)

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Ludwigshafen am Rhein.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Die Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen. Dies gilt nicht für den gegenwärtigen Droschkenplatz am Hauptbahnhof.

(3) Kraftdroschkenplätze werden von der Genehmigungsbehörde zugelassen. Die Zulassung, Aufhebung und Änderung von Kraftdroschkenplätzen erfolgt auf Antrag und nach Anhören der Droschkenunternehmer.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Können Fahrzeuge nebeneinander aufgestellt werden, dann ist zuerst die rechte Reihe zu besetzen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Der Fahrgast ist am Halteplatz an das erste Fahrzeug zu verweisen; er hat jedoch freie Wahl zwischen den am Halteplatz befindlichen Kraftdroschken. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Droschkenfahrer das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungsund Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden. Auf Droschkenhalteplätzen, auf denen die Fahrzeuge in zwei Reihen aufgestellt werden, ist rechts stehenden Fahrzeugen bei einem Funkauftrag der Weg freizumachen.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 In Kraft Treten

Diese Droschkenordnung tritt am 15.09.1965 in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 15. August 1965

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