Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Landau

(seit dem 01.01.2005 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die  in  dieser  Rechtsverordnung  festgesetzten Beförderungsentgelte und  Beförderungsbedingungen gelten innerhalb des Gebiets der Stadt Landau in der Pfalz.

§ 2 (gestrichen)

§ 3 Beförderungsentgelte

(1)  Unbeschadet der Zahl der Fahrgäste werden die Beförderungsentgelte wie folgt festgesetzt:

  • Grundpreis 2,30 €
    Der Grundpreis beinhaltet die Anfahrt des Pflichtfahrgebietes.
  • Kilometerpreis 1,40 €
    Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei.
  • Wartezeit je Stunde 23,00 €
  • Zuschläge
    • für nicht in Behältnissen mitgeführte Kleintiere außer Blindenhunde 0,50 €
    • für Großraumfahrzeuge mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen für die fünfte und jede weitere beförderte Person innerhalb des Pflichtfahrgebietes 1,25 €

(2)  Der Grundpreis ist der Mindestpreis. Die Kilometerpreise werden in Einheiten nach der zurückgelegten Wegstrecken zu je 0,10 € berechnet.
Die Länge der Wegstrecke beträgt pro Einheit 71,43 m
Der Wartezeitpreis wird in Einheiten nach Zeitintervallen von jeweils 15,65 Sekunden zu 0,10 € je Einheit berechnet.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung besteht Beförderungspflicht..

(2) Jede Fahrt ist auf dem für den Fahrgast preisgünstigsten Weg durchzuführen, soweit nicht der Fahrgast ausdrücklich die Zurücklegung einer anderen Strecke verlangt.

(3) Die in § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Der Taxameter zeigt das jeweilige Beförderungsentgelt mit Ausnahme der Zuschläge an. Der erste Anzeigewechsel erfolgt nach Zurücklegung der Anfangsstrecke der jeweiligen Tarifstufe. Ein anderes als das vom Taxameter angezeigte Entgelt darf nicht verlangt werden: § 3 Abs. 1 Nr. 4 bleibt hiervon unberührt. Sondervereinbarungen sind nur über die Vergütung von Krankenfahrten (Patientenfahrten) nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zulässig; sie bedürfen der Genehmigung der Stadtverwaltung.

(4) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(5) Bei Störungen des Taxameters ist der Fahrpreis entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 2 zu schätzen.

(6) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den gezahlte Fahrpreis zu erteilen. Die Fahrstrecke und das amtliche Kennzeichen des Taxis sind auf der Quittung anzugeben.

(7) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Taxen mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einblick zu gewähren.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 dieser Taxentarifordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. §  61  Abs. 2  PBefG mit einer Geldbuße bis, zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Taxentarifordnung tritt am 01.08 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung der Stadt Landau i.d.Pf. vom 25.03.1974 außer Kraft.
Landau i.d.Pf., den 19. Juni 1991
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz