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Taxitarifordnung

Taxiordnung Rhein-Pfalz-Kreis
(früher LK Ludwigshafen)

(vom 07.03.1974)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken, die im Landkreis Ludwigshafen bereitgestellt werden.

(2) Jeder Kraftdroschke wird von der Kreisverwaltung eine Ordnungsnummer zugeteilt, die für den Fahrgast jederzeit erkennbar und gut lesbar am Fahrzeug angebracht sein muß.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Droschkenhalteplätzen am Ort des Betriebssitzes bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Benutzung und Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Der Fahrgast ist am Halteplatz an das erste Fahrzeug zu verweisen; der Fahrgast hat jedoch freie Wahl zwischen den am Halteplatz befindlichen Kraftdroschken.

(3) Funkaufträge, die an einen Droschkenhalteplatz weitergegeben werden, dürfen nur durch die erste Funkdroschke ausgeführt werden. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der Fahrer der ersten zur Benutzung der Fernsprechanlage berechtigten Droschke verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen bzw. einen evtl. gewünschten Fahrer ans Telefon zu rufen. Auf Verlangen hat der Fahrer das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege durchzuführen.

(4) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Sie kann ihn auch selbst aufstellen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Beschaffenheit der Kraftdroschken

(1) Kraftdroschken müssen bei Beginn des Dienstes in sauberem, gelüftetem und verkehrssicherem Zustand bereitgehalten werden.
Befindet sich die Kraftdroschke wegen Beschädigung oder Abnutzung nicht mehr in verkehrssicherem Zustand, so ist diese sofort außer Dienst zu stellen. Bei Verkehrsunfällen mit Kraftdroschken ist unverzüglich der Kreisverwaltung Meldung zu erstatten.

(2) Kraftdroschkenfahrer sollen eine saubere, dem jeweiligen Zweck der Fahrt entsprechende gedeckte Kleidung tragen.

(3) Während der Ausübung des Dienstes darf der Fahrer keine Begleitperson
mitführen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

(3) Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Kraftdroschken erforderlichen Umfang verwendet werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 2 PbefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Ludwigshafen, 07.03.1974

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