Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Lahn-Lahn-Kreis

(gültig seit 01.01.2002)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Bei der Beförderung von Personen mit den im Rhein-Lahn-Kreis zugelassenen Taxen mit Ausnahme der Stadt Lahnstein gelten die Beförderungsentgelte des § 2 dieser Taxitarifordnung.

(2) Pflichtfahrgebiet, in dem die Beförderungspflicht gem. § 47 Abs. 4 PBefG gilt, ist das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises mit Ausnahme der Stadt Lahnstein.
Bei Fahrten außerhalb der Betriebssitzgemeinde wird für die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes das Entgelt der Tarifstufe 1 berechnet. Das Bereithalten der Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist nicht zulässig.

(3) Tarifpflichtgebiet für den Geltungsbereich dieser Taxitarifordnung ist das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises mit Ausnahme der Stadt Lahnstein.

(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe 2,30 €

(2) Wegstreckenberechnung:

(2.1) Tarifstufe 1 Kilometerpreis 0,75 €
gilt für Anfahrt, Abhol-/Rundfahrten außerhalb der Gemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde wird keine Anfahrt berechnet.
Für jede gefahrene Wegstrecke von 133,33 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,10 €

(2.2) Tarifstufe 2 Kilometerpreis 1,30 €
gilt für Zielfahrten bei Tag und Nacht innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises mit Ausnahme der Stadt Lahnstein.
Für jede gefahrene Wegstrecke von 76,92 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,10 €

(3) Zuschlag für Großraumtaxen
ab der 5. beförderten Person wird ein einmaliger Zuschlag von 4,00 € berechnet.

(4) Wartezeitentgelt
Das Wartezeitentgelt beträgt 0,10 € je 18 Sek. und 20,00 € je Stunde. Die Berechnung der Wartezeit muß mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten

(5) Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nicht zu-stande, so ist der Preis nach den Absätzen 1 und 2.1 zu zahlen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort.
Die Fahrten beginnen am Ort der Bereithaltung, es sei denn,
daß das Taxi sich bei der Auftragserteilung näher am Einsteigeort
befindet.

(2) Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen
vom Abholort zum Taxihalteplatz bzw. zum Betriebssitz oder zu einem
Fahrtziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den/die
Taxihalteplatz/plätze in der Betriebssitzgemeinde.

(3) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder
mehreren Fahrtziel(en) und zur Abfahrstelle zurückbefördert wird.

(4) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast das Taxi am Zielort
entläßt.

(5) Wartezeiten sind alle - auch verkehrsbedingte - Stillstände des Taxis
während seiner Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand wegen
technischer Mängel am Fahrzeug eintritt oder durch den Fahrer ver-
schuldet ist. Dieser Ausschluß gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug
verwickelt ist.

§ 4 Sonstige Hinweise und Bestimmungen

(1) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen,
es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(2.1) In jedem Taxi muß ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der
den Beförderungspreis anzeigt und für den Fahrgast deutlich erkennbar
bzw. ablesbar ist.

(2.2) Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige
Nacheichung erforderlich.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Fahrpreisquittung auszustellen.

(4) Eine Ausfertigung des Taxitarifes ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Im übrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in den jeweils gültigen Fassungen verwiesen.

§ 5 Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge
mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können gem. § 61 Abs. 1
Ziffer 3 Buchstabe c) und Ziffer 4 und § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 13.04.1994 außer Kraft.
56130 Bad Ems, den 10.12.2001

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