Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Rhein-Hunsrück-Kreis

(gültig seit 01.08.1997)

§ 1 - Geltungsbereich

Die Verordnung über die Ordnung auf Taxenständen gilt für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Boppard.

§ 2 - Allgemeine Vorschriften

Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft) in der zurzeit jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 3 - Bereitstellung von Taxen

Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenständen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 4 - Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

1. Die Taxenstände sind nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

2. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen.

§ 5 - Ordnung auf den Taxenständen

1. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muss dies von den übrigen Taxenfahrern ermöglicht werden.

3. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Auf die Sauberkeit der Taxenstände ist zu achten. Insbesondere muss der technische Zustand der Fahrzeuge gewährleisten, dass von diesen keine Verunreinigung, z.B. durch Motoröl, ausgeht.

4. Unnötiges Lärmen (Laufenlassen des Motors insbesondere in den Wintermonaten, lautes Zurufen, laut angestellter Funk usw.) ist verboten.

§ 6 - Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Absatz 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Absatz 2 PBefG geahndet.

§ 7 - In-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung über die Ordnung auf Taxenständen tritt am 01.08.1997 in Kraft.

2. Am gleichen Tag tritt die Droschkenordnung des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 09.04.1984 außer Kraft.

55469 Simmern, 30.06.1997

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