Infos zu Taxen und Tarifeim LK Germersheim

Taxitarif Landkreis Germersheim

(gültig seit 15.06.2011)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die in Germersheim, Kandel, Wörth/ Rh. und Bellheim bereitgestellten Taxen und zwar für Fahrten in den Stadtgebieten Wörth (ausgenommen die Ortsbezirke Schaidt, Büchelberg, Maximiliansau), Germersheim und Kandel sowie in der Ortsgemeinde Bellheim.

§ 2 

Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Größe des Fahrzeuges und der Anteile der zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und Zuschlägen.

Der Grundpreis beträgt 2.30 €
zuzüglich für je gefahrene 62,50 m 0.10 €
(entspricht einem Kilometerpreis von 1.60 €)

Tarif für Großraumtaxen (Taxen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen)

Für Großraumtaxen ist im Pflichtfahrgebiet ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von pauschal 5,00 € zu entrichten.

Die Anfahrt für Fahrten im Pflichtfahrgebiet ist frei.

Wird ein bestelltes Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller  3,00 € zu entrichten.

Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Kilometerpreise und der Mindestpreis entsprechend.

1. Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

2. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird.

§ 3

Zuschläge werden wie folgt berechnet:

1. Zuschläge (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages
 
je 15,65 Sekunden  0.10 €
(entspricht pro Stunde 23.00 €)
die im angezeigten Beförderungspreis mit enthalten sind.

§ 4

1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat  der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke  frei zu vereinbaren  ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

3. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Taxitarifordnung.

4. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Genehmigungsnummer (ggfs. amtliches Kennzeichen) zu erteilen.

§ 5

1. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

2. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

§ 6

Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Eine Ausfertigung dieses Tarifes ist im Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf verlangen vorzuzeigen.

§ 7 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit  einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 15.06.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Germersheim vom 10.11.2008 außer Kraft.

Germersheim, den 23.05.2011

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