Taxitarif Landkreis Ahrweiler
(gültig seit 01.05.2003)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
1. Bei der Beförderung von Personen innerhalb des Kreises Ahrweiler mit im Kreis Ahrweiler zugelassenen Taxen gilt der Tarif gemäß § 2 dieser Verordnung.
2. Das Pflichtfahrgebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, umfasst gemäß § 47 Absatz 4 PBefG das Gebiet des Landkreises Ahrweiler.
3. Beförderungen über die Grenzen des Kreises hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 2 dieser Verordnung nicht überschritten werden. Das Entgelt für die gesamte Fahrtstrecke darf nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb des Kreises zurückgelegten Streckenanteil.
4. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) wird verwiesen.
§ 2 Tarif
1. Beförderungsentgelt
Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartegeld zusammen. Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 Euro (0,20 DM) berechnet. Die genannten DM-Beträge gelten bis einschließlich 31.12.2001, danach sind die aufgeführten Euro-Beträge maßgebend.
1.1 Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe 2,30 Euro
1.2 Kilometerpreis 1,30 Euro Für jede gefahrene Wegstrecke von 76,92 m erfolgt die Weiterschaltung um 0,10 Euro.
1.3 Wartegeld Das Wartegeld beträgt je 18,00 Sekunden 0,10 Euro, pro Stunde 20,00 Euro. Die Berechnung muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.
1.4 Zuschläge Mit dem Fahrpreis ist die Beförderung von Kleintieren und von Gepäck abgegolten.
1.5 Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages Wird die bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten.
2. Preisbindung und Zahlung des Beförderungsentgeltes Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.
3. Eine Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ist ausgeschlossen. Bei Fahrten, die der freien Vereinbarung unterliegen, ist das Fordern eines Vorschusses zulässig.
§ 3 Anfahrten und Wartezeiten
1. Anfahrten innerhalb der Gemeinde, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat, sind unentgeltlich.
2. Wartezeiten sind alle Stillstände einer Taxe nach deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch
- den Fahrer,
- einen technischen Mangel am Fahrzeug,
- Unfall unter Beteiligung des Fahrzeuges,
- Hilfestellung gemäß § 339 c Strafgesetzbuch,
- Polizeikontrollen,
verursacht wurde.
3. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten (§ 2 bleibt unberührt).
§ 4 Ausnahmen
Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.
2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Ein anderer als der angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.
3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.
4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.
5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 (Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4) und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.12.2001 außer Kraft.
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, 10.04.2003
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