Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Wuppertal
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Wuppertal

in der Fassung vom vom 17.10.2013

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

(1)  Für die Benutzung der in der Stadt Wuppertal zugelassenen Taxen sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in § 2 aufgeführten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2)  Pflichtfahrgebiet ist die Stadt Wuppertal. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus, hat der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt den Fahrgast auf die Besonderheiten des Abs. 3 hinzuweisen.

(3)  Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat die Taxifahrerin / der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Bei diesbezüglichen Vereinbarungen darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. Die Taxifahrerin / Der Taxifahrer kann in diesen Fällen eine Vorauszahlung verlangen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden und Kleintieren mit Taxen wird unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen/Sachen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

  1. Grundpreis einschl. 38,46 m Fahrtstrecke bzw. 24 sec. Wartezeit 3,10 EUR
  2. zusätzliches Beförderungsentgelt:
    • 2.1 für jede im Grundpreis nicht enthaltene angefangene Fahrtstrecke von 38,46 m im 1. km 0,10 EUR
    • 2.2 ab dem 2. km für jede angefangene Fahrtstrecke von 57,14 m 0,10 EUR
  3. für jede im Grundpreis nicht enthaltene, verkehrsbedingte Wartezeit von 24 sec. 0,10 EUR
  4. für jede im Grundpreis nicht enthaltene, kundenbedingte Wartezeit von 24 sec., ab der 6. Min. für je 12 sec. 0,10 EUR
  5. Beförderungsentgelt von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr:
    • 5.1 für jede im Grundpreis nicht enthaltene angefangene Fahrtstrecke von 37,04 m im 1. km 0,10 EUR
    • 5.2 ab dem 2. km für jede angefangene Fahrtstrecke von 52,63 m 0,10 EUR
  6. Bei einer ausdrücklichen Bestellung einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen mit mehr als 5 Fahrgastplätzen) ist ein Zuschlag zum Grundpreis von 6,00 EUR zu berechnen, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen. Dieser Zuschlag wird auch bei einer Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhoben. Werden Großraumtaxen ohne ausdrückliche Bestellung für normale Personenbeförderung bis 4 Fahrgäste verwendet, darf der Zuschlag nicht erhoben werden.
  7. Für die Zahlung des Beförderungsentgeltes mit Kredit- und EC-Karten wird ein Zuschlag von 1,75 EUR erhoben. Diese Zuschläge sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(2) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. Versagt der Fahrpreisanzeiger während der Fahrt, so beträgt der Grundpreis 3,00 EUR zuzüglich 2,60 EUR für eine Fahrtstrecke bis zu 1 km. Das Beförderungsentgelt ändert sich alsdann wie folgt:

  1. ab dem 2. Km je km Fahrtstrecke auf 1,75 EUR
  2. Beförderungsentgelt von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr auf
    • 2.1 für eine Fahrtstrecke bis zu 1. km 2,70 EUR
    • 2.2 ab dem 2. km je km Fahrtstrecke 1,90 EUR

(3) Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nach Auftragserteilung und Abfahrt der Taxe zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller als Aufwandsentgelt 6,00 EUR zu zahlen.

(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn sie vor ihrer Einführung von der Stadt Wuppertal genehmigt sind. Diese Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte dürfen als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 3 Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die in § 2 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von in den Taxen eingebauten und geeichten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der  gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung berechnet. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 4 Quittung

Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss auf der Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die Anschrift bzw. der Betriebssitz der Taxiunternehmerin/des Taxiunternehmers vorhanden sein.

§ 5 Mitführen des Tarifs

Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 6 Überwachung

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal (Straßenverkehrsamt) zuständig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem sie/er

  1. seiner Hinweispflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  2. ein höheres Entgelt als nach § 1 Abs. 3 zulässig fordert,
  3. den Fahrpreisanzeiger so einstellt, dass sich ein höheres Entgelt ergibt, als nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 zulässig,
  4. bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ein höheres Entgelt fordert, als sich bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ergeben würde,
  5. bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ein höheres Entgelt fordert, als sich bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz Ziff. 1 bis 2.2 ergeben würde
  6. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt für die Anfahrt berechnet,
  7. entgegen § 3 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger vorzeitig einschaltet,
  8. entgegen § 5 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 61 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 8 Fahrpreisanzeiger

Die Fahrpreisanzeiger sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wuppertal - Der Stadtbote - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung vom 26.05.1995 in der Fassung vom 21.12.2011 außer Kraft.

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