Infos zu Taxen und Tarifen in Münster

Taxitarif Stadt Münster

(seit 01.01.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personenbeförderungen mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen auf dem Gebiet der Stadt Münster.

§ 2 Berechnung der Beförderungsentgelte

(1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu berechnen:

  • In der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr
    • ein Grundbetrag von 3,19€
    • zusätzlich 1,89 € je gefahrenen Kilometer.
  • In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    • ein Grundbetrag von 3,30 €
    • zusätzlich 2,01 € je gefahrenen Kilometer.
  • Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der Grundbetrag um 5,- €.
  • Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem wird ein Zuschlag in Höhe von 3,- € erhoben.
  • Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 26,20 €/Stunde.

2) Der Fahrpreisanzeiger ist, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, einzuschalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist.

3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, so ist der jeweils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen.

Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages einzuschalten und sofort wieder auszuschalten.

Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach § 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen.

4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt gültigen Tarif geschaltet.

5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen.

6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 3 Vorschuss

Der Fahrer kann vom Fahrgast einen oder mehrere Vorschüsse bis zur Höhe
des voraussichtlichen endgültigen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen und die Erfüllung des Beförderungsauftrages von der Zahlung abhängig
machen.

§ 4 Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle

1) Ist die Taxe zu einer vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so hat der Fahrer dem Fahrgast die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist sofort nach der Anzeige der Ankunft einzuschalten.

(3) Ist der Fahrgast zehn Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht eingestiegen, so kann die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Danach kann die Beförderung mit einer Kündigungsfrist von fünf Minuten verweigert werden.

§ 5 Wartezeiten

Wird die Beförderung auf Wunsch des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten
unterbrochen, so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer den Vorschriften dieser Verordnung über die Berechnung der Beförderungsentgelte (§ 2)
  2. als Fahrer den Vorschriften dieser Verordnung über die Abholung an einer vereinbarten Einsteigestelle (§ 4 Abs. 1) zuwider handelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Wochen nach in Kraft treten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Während der Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurden, nach der gefahrenen Strecke zu berechnen. Der Fahrgast ist darauf hinzuweisen.

§ 8 In Kraft treten, außer Kraft treten

Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ih-rer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Am selben Tag tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen vom 18. 2. 2008 (Amtsblatt Nr. 3 vom 22. 2. 2008, S. 14) außer Kraft..

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