Infos zu Taxen und Tarifen in Mönchengladbach
Taxiordnung Mönchengladbach

Taxitarif Stadt Mönchengladbach

(gültig seit 01.02.2016)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Fahrten im Pflichtfahrbereich zur Beförderung von Personen mit Taxen, die vom Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten die in diesem Taxitarif festgesetzten Entgelte (Fahrpreis) und Bedingungen. Für Fahrten mit einem Ziel über den Pflichtfahrbereich hinaus gilt § 2 Abs. 1 und 2 dieses Taxentarifes nicht.

(2) Pflichtfahrbereich ist das Gebiet der Stadt Mönchengladbach.

§ 2 Berechnung des Fahrpreises

(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

  1. 3,00 EUR als Grundpreis,
  2. 13,00 EUR als Grundpreis für die gesonderte Inanspruchnahme einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen ist), sofern die Großraumtaxe über Taxenruf oder -funk gesondert bestellt wird oder ein zusammengehörender Personenkreis von mehr als vier Fahrgästen mit einem solchen Fahrzeug befördert werden will und dieses in einer Warteschlange - unabhängig von der eingenommenen Position - an einem Taxenstand steht oder von einem zusammengehörenden Personenkreis von mehr als vier Fahrgästen angehalten wird. Im Übrigen finden die in Nr. 1 getroffenen Regelungen Anwendung.
  3. 13,00 EUR als Grundbetrag für die gesonderte Inanspruchnahme eines Kombis (Taxe mit Ladefläche und großer Heckklappe oder -tür), sofern das Fahrzeug zur Mitbeförderung von sperrigen Gütern oder größeren Mengen, wie beispielsweise Fernseher, Kühlschränke, Waschmaschinen, Kleinmöbel u.ä., nicht aber von Reisegepäck, verwendet werden soll und diese Gegenstände nicht in einer anderen Taxe transportiert werden können sowie für die gesonderte Inanspruchnahme eines Kombis, der für die Beförderung eines an den Rollstuhl gebundenen Fahrgastes speziell ausgerüstet ist.
    Mit dem jeweiligen Grundpreis sind abgegolten 10 Sekunden Wartezeit oder eine Fahrstrecke von 50,00 m.

(2) Zu dem jeweiligen Grundpreis nach Absatz 1 kommen hinzu:

  1. 0,10 EUR je 50,00 (Dies entspricht einem Kilometerpreis von 2,00 EUR)
  2. 0,10 EUR je weitere 60 Sekunden verkehrsbedingter Wartezeit (DIes entspricht einem Stundenpreis von 6,00 EUR),
  3. 0,10 EUR je weitere 10 Sekunden Wartezeit, die der Fahrgast verursacht (Dies entspricht einem Stundenpreis von 36,00 EUR).

(3) Der Grundpreis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 umfasst nicht persönliche Dienstleistungen des Fahrpersonals, die über das Be- und Entladen des Fahrzeuges hinausgehen. Für Fahrten gemäß Absatz 1 Nr. 3 besteht keine Beförderungspflicht.

(4) Für die Anfahrt zu dem Ort, von dem aus die Beförderung beginnen soll, darf ein Entgelt nicht gefordert werden.

(5) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er einen Betrag von 3,00 EUR und fällig gewordenes Entgelt für Wartezeiten zu zahlen; die Entgelte werden nicht fällig, wenn bereits die Anfahrt ausgefallen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmers wegen Nichtantretens der Fahrt sind ausgeschlossen.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) In jeder Taxe muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der den gesamten Fahrpreis anzeigt.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingestellt werden, wenn die Beförderung beginnt oder die Taxe, ohne dass eine bestimmte Zeit für den Beginn der Beförderung vereinbart worden ist, an dem Ort bereitgehalten wird, an dem die Beförderung beginnen soll. Ist für den Beginn der Beförderung ein Zeitpunkt ausdrücklich vereinbart, so darf der Fahrpreisanzeiger zu dem vereinbarten Zeitpunkt eingestellt werden, wenn die Taxe zu diesem Zeitpunkt für die Beförderung zur Verfügung steht.

(3) Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis 1,00 EUR je angefangene 900 m berechnungsfähiger Fahrstrecke. Der Grundbetrag entfällt.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich, z.B. über Sitzend-Krankenfahrten, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberbürgermeister - Ordnungsamt - zur Zustimmung vorzulegen.

§ 5 Sonstige Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrgast gibt dem Fahrzeugführer das Ziel an, wenn die Fahrt beginnt. Ändert er es, so teilt er es dem Fahrzeugführer mit.

(2) Der Fahrgast hat mitbeförderte Kleintiere zu beaufsichtigen. Er haftet für den Schaden, den diese Tiere verursachen.

(3) Der Fahrgast hat den Fahrpreis grundsätzlich am Fahrziel zu zahlen. In besonderen Fällen kann der Fahrzeugführer schon vorher einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Er hat ausreichend Wechselgeld mitzuführen.

(4) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Taxenordnung der Stadt Mönchengladbach zu erteilen. Auf der Quittung müssen das Datum der Fahrt, der Gesamtbetrag des Fahrpreises und die Fahrstrecke angegeben sein.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer
    • nicht sicherstellt, dass in der Taxe ein Fahrpreisanzeiger angebracht ist, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entspricht,
    • entgegen § 4 Satz 1 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich trifft, die die Zulässigkeitsmerkmale des § 51 Abs. 2 PBefG nicht aufweisen,
    • ohne die erforderliche Zustimmung des Oberbürgermeisters - Ordnungsamt - nach § 4 Satz 2 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich einführt,
  2. als Fahrzeugführer
    • einen höheren als in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Fahrpreis verlangt,
    • entgegen § 2 Abs. 4 für die Anfahrt zu dem Ort, von dem aus die Beförderung beginnen soll, ein Entgelt fordert,
    • vom Besteller wegen Nichtantretens der Fahrt entgegen § 2 Abs. 5 ein über Entgelte für Wartezeiten und 3,00 EUR hinausgehendes Entgelt verlangt,
    • einen Fahrpreisanzeiger benutzt, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 nicht entspricht,
    • entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn der Beförderung oder bevor die Taxe an einem vereinbarten Ort bereitgehalten wird, einstellt,
    • bei ausdrücklicher Vereinbarung einer bestimmten Zeit für den Beginn der Beförderung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Fahrpreisanzeiger zu dem vereinbarten Zeitpunkt einstellt, ohne dass die Taxe zu diesem Zeitpunkt für die Beförderung zur Verfügung steht,
    • bei Versagen des Fahrpreisanzeigers den Grundbetrag oder einen Fahrpreis verlangt, der über den in § 3 Abs. 3 festgelegten Fahrpreis hinausgeht,
    • das Erteilen einer Fahrpreisquittung entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 verweigert oder diese nicht vollständig im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 ausfüllt.

§ 7 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Febrauar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt der “Taxentarif der Stadt Mönchengldbach” vom 5. Oktober 1990 (Abl. MG S. 270, ber. S 291), zuletzt geändert durch den 13. Nachtrag vom 21. November 2014 (Abl. MG S. 257), außer Kraft

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