Infos zu Taxen und Tarifen in Köln
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Köln

(seit 08.07.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Köln (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2)  Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über die Stadt Köln hinaus auf die Städte Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und Solingen, den Rhein-Kreis Neuss, den Rhein-Erft-Kreis, den Rheinisch-Bergischen-Kreis, die Städte Monheim, Langenfeld, Hilden, Haan, Erkrath und Mettmann des Kreises Mettmann, die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist des Kreises Euskirchen und den Rhein-Sieg-Kreis ausgenommen die Gemeinden Windeck, Eitorf und Ruppichteroth.

(3)  Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin den Fahrgast vor Fahrtbeginn ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungstarif

(1)  Der Fahrpreis für die Beförderung von einer oder mehreren Personen bis zur Grenze des Pflichtfahrgebietes setzt sich aus dem Grundtarif, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, etwaigen Zuschlägen und etwaigen Entgelten für Wartezeiten zusammen. 

(2) Die Beförderungsentgel te sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschri tten werden.

(3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt:

  1. Grundpreis                                                                       3,50 €
    (In dem Grundtarif ist bei Gültigkeit des Tagtarifs eine Wegstrecke bis 52,63 m bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden und bei Gültigkeit des Nacht-, Sonn- und Feiertagstarifs eine Wegstrecke bis 52,63 m bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden enthalten).
  2. Kilometerpreise
    2.1  Stufe - 1 (bis 7 km gefahrende Wegstrecke):
    Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 1,90 € (Schaltung nach je 52,63m = 0,10 €).
    2.2  Stufe - 2 (ab dem 8. km gefahrene Wegstrecke)
    Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 1,70 € (Schaltung nach je 58,82 m = 0,10 EUR).
  3. Wartezeit - je Minute EUR 0,50
    (Schaltung je 12,00 Sekunden = 0,10 EUR). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten.
  4. Zuschläge
    4.1  Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstat tung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können). Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis um 6,00 €.
    5.2 Bezahlung mit Kreditkarte (Zuschlag) 1,00 €
    Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Eine Beförderungsfahrt darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden. Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden. Der Fahrpreisanzeiger muss die Tarifstufen nach § 2 Abs. 3 automatisch schalten.

(2)  Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist für die ab Eintritt der Störung zurückgelegte Wegstrecke ein Entgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 zu berechnen.

§ 4 Auftragsstornierung und Schadensersatz

(1)  Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist das bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigte Entgelt zu zahlen.

(2) Schadensersatz ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu leisten; insbesondere haben Fahrgäste die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 5 Hinweise auf Tarif

(1)  Der Text der Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2)  Im Fahrzeug ist ein Tarifauszug gemäß Anlage 1 im Sichtbereich des Fahrgastes anzubringen.

§ 6 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz(PBefG) dem Oberbürgermeister der Stadt Köln (§ 9 dieser Verordnung) zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Sondertarif für Stadtrundfahrten

(1)  Taxifahrer, die vor der Industrie- und Handelskammer  (IHK) eine Prüfung als sogenannter Taxi-Guide abgelegt haben, dürfen Stadtrundfahrten zu einem vom Beförderungstarif nach § 2 dieser Verordnung abweichenden Entgelt durchführen.
 Die Stadtrundfahrten finden auf Standardstrecken statt, die vom Köln Tourismus Office festgelegt wurden.

(2)  Für die Route 1 (Dauer ca. 1 Stunde) beträgt der Fahrpreis 50,00 EUR und für die Route 2 (Dauer ca. 2 Stunden) 80,00 EUR. Für abweichende Routen, die in Absprache mit dem Köln Tourismus Office angeboten werden, beträgt der Fahrpreis 25,00 EUR je angefangene halbe Stunde.

(3)  Die zur Durchführung von Stadtrundfahrten berechtigten Fahrer haben einen gültigen Ausweis mitzuführen, der durch die IHK Köln ausgestellt wird und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Fahrzeuge, mit denen Stadtrundfahrten durchgeführt werden und die mit einem hierzu berechtigten Fahrer besetzt sind, können mit einer Plakette gekennzeichnet werden.
Die Plakette wird durch die IHK zu Köln ausgegeben und ist mit einer ablösbaren Befestigung an der Frontscheibe unten rechts anzubringen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 

  1. § 1 Abs. 3 den Fahrgast bei Fahr ten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, vor Fahrtbeginn nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist;
  2. § 2 Abs. 2 die in § 2 Abs.3 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet;
  3. § 3 Abs. 1 die Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger antritt oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellort einschaltet; 
  4. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 diese Verordnung in der Taxe nicht mitführt oder den Tarifauszug gemäß Anlage 1 nicht im Sichtbereich des Fahrgastes angebracht hat;
  5. § 6 Beförderungsfahrten aufgrund von Sondervereinbarungen ohne die Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln (§ 9 dieser Verordnung) durchführt; 
  6. § 7 Abs. 1 Stadtrundfahrten ohne eine vor der IHK abgelegte Prüfung als sogenannter Taxi-Guide durchführt und den gültigen Ausweis nicht mitführt;
  7. § 7 Abs. 2 die festgesetzten Fahrpreise für Stadtrundfahrten über- oder unterschreitet;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.

§ 9 Zuständigkeit 

Für die Durchführung und Ãœberwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. 

§ 10 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten/Übergangsregelung

(1) Diese Änderungsverordnung tritt vier Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 über die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen vom 20.04.2001 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11.07.2005 (ABl. StK 2005, 417 ff.) außer Kraft. Ist ein Fahrpreisanzeiger bei In-Kraft-Treten dieser Änderungsverordnung noch nicht auf die neuen Beförderungsentgelte umgestellt, sind bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers § 2 Abs. 3 (Beförderungsentgelte) und die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 des Kölner Taxitarifs vom 11.07.2005 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Wochen nach  In-Kraft-Treten dieser Änderungsverordnung gemäß Abs. 1.

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