Infos zu Taxen und Tarifen in Köln
Taxitarif 2005

Taxiordnung Stadt Köln

(vom 05.07.2004)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung mit von der Stadt Köln genehmigten Taxen innerhalb des Gebietes der Stadt Köln.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmerinnen oder Taxiunternehmer und Taxifahrerinnen oder Taxifahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Bereithaltung von Taxen

(1) Taxen dürfen grundsätzlich nur auf den behördlich nach Zeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist vorher die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr dürfen Taxen nur außerhalb des linksrheinischen Bereichs des Stadtbezirks 1(Innenstadt ), auch vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten bereitgehalten werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Das Bereithalten von Taxen in einer Entfernung von weniger als 100 m von den behördlich gekennzeichneten Taxenständen ist jedoch auch in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten unzulässig.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die erste Taxe muss stets zu sofortigen Abfahrt bereit sein. Auf den Taxenständen muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der Fußgängern einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die Taxen müssen in Anwesenheit von Fahrerinnen oder Fahrern stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und der Fahrgast ungehindert ein- und aussteigen kann.

(2) Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle der Reihe auf einem Taxenstand stehenden Taxi befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrerinnen oder Taxifahrern sofort die Möglichkeit eingeräumt werden, ungehindert und ungefährdet auszuscheren, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen zulassen. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Autotelefon erteilt werden.

(3) Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer, die sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von ihrer auf einem Taxistand stehenden Taxe entfernen, haben für die Beaufsichtigung ihrer Taxe durch eine andere Taxifahrerin oder einen anderen Taxifahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer der am Anfang des Taxistandes stehenden Taxe übertragen werden.

(4) Auf den Taxenständen ist jeder die Ruhe und Ordnung störende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk- und Radiogeräten

(5) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt, gewartet und gewaschen werden. Die Fußmatten der Taxen dürfen nicht im Bereich von Taxenständen gereinigt oder ausgeschlagen werden. Auf den Taxenständen darf die von der Stadt Köln betriebene Straßenreinigung nicht behindert werden.

(6) Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage (Taxirufsäule) befindet, ist die nutzungsberechtigte Fahrerin oder der nutzungsberechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Taxe verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer das amtliche Kennzeichen oder die zugeteilte Ordnungsnummer der von ihnen geführten Taxe zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

§ 4 Dienstplan und Dienstbetrieb

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von allen Taxiunternehmen aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund des festgestellten Verkehrsbedürfnisses unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer von der eigenen Möglichkeit zur Aufstellung eines Dienstplanes keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen; dies gilt insbesondere, wenn die Versorgung durch  Beförderungsleistungen mit Taxen im erforderlichen Umfang nicht mehr funktioniert. Der Dienstplan ist von den Taxenunternehmen einzuhalten.

(3) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder Auftraggebers gestattet.

(4) Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer haben den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihnen Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Mit Ausnahme des Verkehrsfunks sind Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte bei der Fahrgastbeförderung auf Wunsch des Fahrgastes auszuschalten. Der Betrieb von Fernsehempfangsgeräten ist während der Fahrt unzulässig. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut gestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage nicht gestört werden.

(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen nur zum Zwecke der Taxifahrerausbildung und mit Zustimmung des Fahrgastes zulässig.

(6) Den Taxifahrerinnen und Taxifahrern ist es untersagt, Personen anzusprechen, um einen Fahrauftrag zu erhalten. Gleichfalls ist es ihnen untersagt, Tiere während der Beförderung mitzuführen, die sich in ihrem Eigentum, Besitz oder ihrer Obhut befinden.

(7) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der zugeteilten Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen.

(8) Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit – besonders auch im Inneren der Fahrzeuge – jederzeit den berechtigten Ansprüchen des Fahrgastes genügen. Andernfalls kann das Taxi von der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bis zur Reinigung vom weiteren Einsatz ausgeschlossen werden.

(9) Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes, insbesondere in Wohngebieten und in der Nähe von Krankenhäusern, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

10) Die Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer sowie die Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind verpflichtet, die angenommenen Fahrtaufträge zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Fahrtaufträge, die sich aus der Vereinbarung über den Haltestellenservice zwischen den örtlichen Verkehrsbetrieben und dem örtlichen Taxengewerbe ergeben.

§ 5 Weitere Pflichten der Taxifahrerin oder des Taxifahrers

(1) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen, im Bereich des vorderen rechten Armaturenbretts einen Fahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung für die Fahrgäste gut sichtbar anzubringen. Die beigefügte Anlage mit dem Muster des Fahrerausweises ist Bestandteil dieser Verordnung. Der Fahrerausweis muß enthalten:

  1. Vorname oder mindestens den ersten Buchstaben des Vornamens der Fahrerin/ des Fahrers
  2. Familienname der Fahrerin/ des Fahrers
  3. Lichtbild der Inhaberin/ des Inhabers
  4. Amtliche Plakette mit Gültigkeitsdauer

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fahrerausweises bestimmt sich nach der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und endet mit Ablauf ihrer Gültigkeit. Die amtliche Plakette gemäß der Anlage zu § 5 Abs. 1 der Kölner Taxenordnung bezeichnet mit der mittigen oberen Zahl des äußeren Zahlenkreises den Ablaufmonat des maßgeblichen Ablaufjahres. Das maßgebliche Ablaufjahr wird durch die Ziffern in der Mitte der Plakette benannt. Fahrerausweise werden ausschließlich von den für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung zuständigen Stellen mit den amtlichen Plaketten versehen. Eine einmalige Verlängerung des Fahrerausweises ist zulässig.

(3) Bei rechtskräftiger oder vollziehbarer Entziehung oder Rücknahme der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der Fahrerausweis unverzüglich zur Entfernung der amtlichen Plakette beim Amt für öffentliche Ordnung vorzulegen.

(3a) Fahrerausweise, die dem bisherigen Muster des § 5 Abs 1 und der Anlage zu § 5 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 11.12.2001 entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, längstens jedoch bis zum 31.12.2005 gültig.

(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan von Köln und Straßenpläne des übrigen festgelegten Pflichtfahrgebietes, die nicht älter als zwei Jahre sind, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer oder als Taxifahrerin oder Taxifahrer entgegen

  1. § 2 Abs, 1 und 2 Taxen an nicht zugelassenen Stellen bereithält;
  2. § 3 Abs. 1 auf den Taxenständen die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich nachrückt, die Taxe nicht fahrbereit hält oder sie den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt,
  3. § 3 Abs.2 die freie Taxenwahl be- oder verhindert, insbesondere die Ausfahrt vom Taxenstand erschwert oder nicht zuläßt,
  4. § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 9 ruhestörenden Lärm verursacht,
  5. § 3 Abs. 5 Taxen auf Taxenständen instand setzt, wartet oder wäscht,
  6. § 3 Abs. 6 Satz 2 auf Verlangen das amtliche Kennzeichen oder die zugeteilte Ordnungsnummer nicht nennt,
  7. § 4 Abs. 2 den Dienstplan nicht einhält,
  8. § 4 Abs. 3 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit ausführt oder andere Geschäfte während der Ausführung eine Beförderungsauftrages erledigt, ohne dass der Fahrgast oder der Auftraggeber zugestimmt haben,
  9. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 Rundfunk- und Tonwiedergabegeräte gegen den Wunsch des Fahrgastes sowie Fernsehempfangsgeräte während der Fahrt betreibt,
  10. § 4 Abs. 4 Satz 4 durch überlaut eingestelltes Funkgerät Fahrgäste belästigt,
  11. § 4 Abs. 4 Satz 5 den Funkbetrieb durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Funkanlage stört,
  12. § 4 Abs. 5 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen mitnimmt,
  13. § 4 Abs. 6 Passanten anspricht oder während der Beförderung Tiere mit sich führt,
  14. § 4 Abs. 7 auf Verlangen keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
  15. § 5 Abs. 1 und 2 oder 3a dieser Verordnung keinen gültigen Fahrerausweis anbringt oder entgegen § 5 Absatz 4 diese Verordnung einen Stadtplan von Köln und Straßenpläne des übrigen festgelegten Pflichtfahrgebietes, die nicht älter als zwei Jahre sind, nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  16. § 5 Abs.3 dieser Verordnung bei rechtskräftiger oder vollziehbarer Entziehung oder Rücknahme der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung den Fahrerausweis nicht unverzüglich zur Entfernung der amtlichen Plakette beim Amt für öffentliche Ordnung vorlegt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Taxenordnung der Stadt Köln vom 07.12.1992 (ABL der Stadt Köln 1992 , Nummer 52 S. 309), geändert durch Verordnungen vom 04.12.2001 und 11.12.2001, außer Kraft.

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