Infos zu Taxen und Tarifen in Hagen
Taxiordnung Hagen

Taxitarif Hagen

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

§ 1

(1) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit  Kraftdroschken im Pflichtfahrgebiet hat unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu erfolgen.

(2) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist  er unverzüglich wieder herstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl den Droschkenunternehmern als auch den Droschkenfahrern.

§ 2

(1) Als Pflichtfahrgebiet gilt das Stadtgebiet Hagen. In diesem Gebiet gilt der nachstehende Tarif. Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen der freien Vereinbarung.

(2) Der Grundpreis beträgt einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten  Wartezeit 2,20 EUR. Bei Fahrten für jede besetzt gefahrene Strecke von 71,43 m wird der Fahrpreis werktags tagsüber (06.00 - 22.00 Uhr) auf 0,10 EUR (1 km = 1,40 EUR), nachts (22.00 - 06.00 Uhr) und ganztägig an Sonn- und Feiertagen für jede besetzt gefahrene Strecke von 66,67 m auf 0,10 EUR (1 km = 1,50 EUR) festgesetzt. Die Anfahrt zum Bestellort wird im Stadtgebiet nicht vergütet; der  Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der  Fahrpreis werktags tagsüber (06.00 - 22.00 Uhr) 1,40 EUR, nachts (22.00 - 06.00 Uhr) und ganztägig an Sonn- und Feiertagen 1,50 EUR pro Besetzt-Kilometer.

(4) Wird die Fahrt aus Gründen, die  vom Auftraggeber zu vertreten sind, nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, ist der doppelte Grundpreis in Höhe von 4,40 EUR zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 3

Die Beförderung von Handgepäck wird nicht  berechnet. Die Gebühr für den Kofferservice von der Wohnungstür bis zum Bahnsteig oder zurück beträgt 5,00 EUR. Bei Anforderung von Kombifahrzeugen zum Transport von zusätzlichen Gütern (z.B. Kühlschrank,  Fernsehgerät, Möbel, usw.) mit Hilfe des Fahrers beim Ein- und Ausladen beträgt der Zuschlag 10,00 EUR. Die Beförderung von Hunden, Katzen sowie Kleintieren ist zuschlagsfrei. Die Zuschläge müssen auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 4  

Wartezeiten werden für die 1.-15. Minute mit 0,10 EUR je 22,5 Sekunden (16,00 EUR je Stunde) ab der 16. Minute mit 0,10 EUR je 13,85 Sekunden (26,00 EUR je Stunde) berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 5

Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke und Angabe der Ordnungsnummer der Kraftdroschke zu erteilen.

§ 6

(1) Für  Transporte, für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen, gelten die vereinbarten Vergütungen als Tarif im Sinne dieser Bestimmungen.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind zulässig unter Beachtung der Vorschriften des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz. Sie sind vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigungsbehörde (Oberbürgermeister, Amt für  öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen) zur Zustimmung vorzulegen.

(3) Sonderfahrten, wie Hochzeits-, Beerdigungsfahrten u.ä., für die die Fahrzeuge besonders hergerichtet werden müssen, unterliegen nicht diesem Tarif.

§ 7

Dieser Tarif ist in der Kraftdroschke mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen den Droschkentarif werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 3 c und 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,00 geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine  schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9

Diese Verordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung in Kraft.

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