Infos zu Taxen und Tarifen in Hagen
Taxitarifordnung Hagen

Taxiordnung Hagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit  Kraftdroschken (Taxen) innerhalb des Gebietes der Stadt Hagen.

(2)  Die Rechte und Pflichten der Droschkenuntemehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften  und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Ordnungsnummer der Kraftdroschken

Jede Kraftdroschke erhält von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer.  Diese Ordnungsnummer i in der Form und Größe des anliegenden Musters, das einen Bestandteil dieser Ordnung bildet, an der Taxe anzubringen, und zwar

Muster 1:
von innen angebracht und von außen lesbar in schwarzer Schrift auf gelbem Grund in der rechten unteren Ecke des Rückfensters,

Muster 2: in schwarzer Schrift auf gelbem Grund an der - in Fahrtrichtung gesehen - rechten Seite  Arrmaturenbretts, und zwar so, daß sie auch für einen auf den hinteren Sitzen der Taxe sitzen Fahrgast lesbar ist.

§ 3 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstelle von Kraftdroschken außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 7 (1) der Droschkenordnung bleibt unberührt.

§ 4 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenhalteplätzen

(1) Droschkenpiätze sind nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den  gekennzeichneten Droschkenplätzen unbeschadet der Vorschrift des § 6 bereitzustellen.

§ 5 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Krartdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Fermeldeanlagen an Droschkenplätzen sind durch den zur Benutzung berechtigten Fahrer der in der Reihenfolge ersten Kraftdroschke zu bedienen. Die Anfahrt zu dem Bestellort isl  unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Wird von einem Fahrgast eine andere als die erste in der Reihe aufgefahrene  Kraftdroschke verlangt, so ist dieser zum Ausscheren sofort Platz zu machen, wenn dieses die örtlichen Verhältnisse des Droschkenplatzes zulassen.

(4) Kraftdroschken dürfen auf den  Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden , ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 6 Dienstbetrieb

(1)  Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken durch einen von dem ortlichen Droschkengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeiszeitvorschriften und  der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die  Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Droschkenuntemehmervon der Möglichkeit des Abs. (1) keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenuntemehmern und -fahrem einzuhalten.

(4) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 7 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken  dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung  nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die  Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese  Verordnung tritt eine Woche nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19.7.1965 außer Kraft

Öffentlich bekanntgemacht am 23.5.1975 in allen 5 Hagener Tageszeitungen mit Berichtigung vom 26.5.1975 in der Westfälischen Rundschau Hagen und Hohenlimburg.

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