Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Gelsenkirchen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Gelsenkirchen

(vom 22.11.2000 - gültig seit 01.01.2001)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für Personenbeförderung innerhalb des Stadtgebietes Gelsenkirchen durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxis sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Fahrzeuge im ortsüblichen Umfang von 72 Stunden/Woche bezogen auf 48 Wochen/Jahr verpflichtet. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen eine ermäßigte Betriebspflicht festgesetzt werden.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplans

(1) Bereithaltung und. Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, grundsätzlich auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten. Das Bereithalten der Taxen an anderen Stellen bleibt unberührt.

(2) Die auf den Taxenstandplätzen bereitgehaltenen Taxen sind durch ständige Anwesenheit des Fahrzeugführers fahrbereit zu halten.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, daß Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die
Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk an einem Taxenstandplatz übermittelt werden.

(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Funk- und Rundfunkgeräte.

(5) Die Reinigung und Instandsetzung der Taxen auf den Standplätzen ist untersagt.

(6) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt. Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie vom Fahrgast mitgebracht worden sind.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne der Stadt Gelsenkirchen, die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer
    • Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 2 Abs. 2 unterläßt,
    • die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 3 Abs. 2 versäumt,
    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplanes nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,
    • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,
    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,
    • die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zuläßt,
    • nicht sicherstellt, daß die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind,
  2. als Fahrzeugführer
    • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,
    • der ständigen Anwesenheitspflicht gem. Abs. 2 zuwiderhandelt,
    • den Vorschriften von § 5 Abs. 1 bis 6 über Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,
    • entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,
    • entgegen § 6 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung dritte Personen unentgeltlich mitnimmt oder Tiere befördert, die nicht vom Fahrgast mitgebracht worden sind,
    • entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,
    • entgegen §7 Abs. 1 und 2 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die Einsichtnahme verweigert.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung der Stadt Gelsenkirchen hinsichtlich der Änderung der Verordnung der Stadt Gelsenkirchen über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxenordnung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gem. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern der Gemeindeordnung gegen die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gelsenkirchen, 22. November 2000
Stadt Gelsenkirchen

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