Infos zu Taxen und Tarifen in Essen
Taxitarifordnung Essen

Taxiordnung Stadt Essen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb des Gebietes der  Stadt Essen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer/innen und -fahrer/innen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der  Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), und nach der zum Verkehr mit Taxis erteilten Genehmigung sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Ordnungsnummer der Taxis

Jedes Taxi erhält von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer  zugeteilt. Sie ist nach den Vorschriften der BOKraft in dem Taxi, für das sie zugeteilt ist, anzubringen. Um eine bessere Erkennbarkeit sicherzustellen, kann es bauartbedingt (Neigungswinkel der Heckscheibe, Höhe der Kopstützen o.ä.) notwendig sein, die Ordnungsnummer auch etwas höher anzubringen. Dies ist dann ebenfalls erlaubt.

§ 3 Bereitstellen von Taxis

(1) Taxis dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nur auf den amtlich gekennzeichneten Taxiplätzen (Zeichen 229 StVO) bereitgestellt werden.

Das Aufstellen von Taxis hinter gekennzeichneten Taxiplätzen zum Zwecke des Nachrückens auf diese Taxiplätze ist nur auf den speziell dafür eingerichteten Nachrückplätzen erlaubt.

Jede/r Taxifahrer/in ist berechtigt, sein/ihr Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzustellen; § 5 Abs. 1 u. Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Für das Bereitstellen von Taxis in besonderen Fällen außerhalb der zugelassenen Taxiplätze ist  vorher die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(3) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxis auch außerhalb der Taxiplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden, soweit  die Verkehrsvorschriften dieses zulassen. Ein Bereitstellen von Taxis in einer Entfernung von weniger als 100 m von den amtlich gekennzeichneten Taxiplätzen ist verboten.

(4) Von einem(r) Taxifahrer/in angenommene Fahraufträge sind ordnungsgemäß, d. h. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie den Wünschen der Fahrgäste in zumutbarem Maße entgegenkommend, durchzuführen. Im Verhinderungsfalle hat der/die Taxifahrer/in für ein Ersatztaxi zu sorgen.

§ 4 Ordnung auf Taxiplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jeder freiwerdende Platz ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Wünscht ein Fahrgast nicht von dem ersten Taxi in einer Wartereihe befördert zu werden, ist dies von dem/der Taxifahrer/in des gewünschten Taxis dem/der Taxifahrer/in des ersten Taxis in der Wartereihe mitzuteilen. Außerdem ist dieser  Wunsch auch den Taxifahrer/innen mitzuteilen, die eventuell die Abfahrt des gewünschten Taxis behindern. Diese müssen unverzüglich die Abfahrt ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Entsprechendes gilt auch für Taxis, die einen Funkauftrag erhalten.

Taxifahrer/innen, die innerhalb der Wartereihe hinter dem ersten Taxi stehen, ist es nicht erlaubt, Fahrgäste zum Einsteigen in ihr Taxi oder zur Beförderung zu  animieren.

(3) Befindet sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage, ist der/die benutzungsberechtigte Fahrer/in des ersten Taxis verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt unverzüglich  durchzuführen. Auf Verlangen hat der/die Taxifahrer/in die zugeteilte Ordnungsnummer des von ihm/ihr geführten Taxis zu nennen.

(4) Taxis müssen hinsichtlich der Sauberkeit - besonders im Fahrgastraum - jederzeit den berechtigten Ansprüchen der Fahrgäste genügen, widrigenfalls kann das Taxi vom Einsatz ausgeschlossen werden.

(5) Auf den Taxiplätzen ist jeder die Ruhe und Ordnung störende Lärm zu vermeiden. Dies  gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türenschlagen, längeres Laufen lassen der Motoren, laute Unterhaltung, lautes Einstellen von Funk- und Radiogeräten.

(6) Taxis dürfen auf den Taxiplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz von Taxis können durch einen von den Taxiunternehmer(n)/innen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeit- oder sonstiger einschlägiger Vorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Der Dienstplan sowie Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen  Dienstplan aufstellen, wenn die Taxiunternehmer/innen von der Möglichkeit des Abs. 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(3) Die Dienstpläne nach Abs. 1 und 2 sind von den Taxiunternehmer(n)/innen  und -fahrer(n)/innen einzuhalten.

§ 6 Betrieb von Funkgeräten und Autotelefonen

(1) Mit Funkgeräten und Mobiltelefon-Freisprecheinrichtungen ausgerüstete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte und Mobiltelefon-Freisprecheinrichtungen dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass Fahrgäste belästigt werden.

(3) Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges Handhaben der Funkanlage nicht gestört werden.

(4) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten sowie interne Funk- und Fahrdienstordnungen der verschiedenen Zentralen bleiben unberührt.

(5) Für die Benutzung eines Mobiltelefons mit Freisprecheinrichtung während der Fahrgastbeförderung gilt folgendes:

  • Gespräche - ankommende als selbstgeführte - sind auf die kürzeste Zeit und das Notwendige zu beschränken
  • Privatgespräche sind untersagt.

§ 7 Ausführung der Fahrt

Die Fahrt zum Bestellort sowie zum Fahrtziel ist auf dem kürzesten Fahrweg auszuführen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrsärmer / preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart bzw. vom Fahrgast ausdrücklich gewünscht wird.

§ 8 Mitführen der Verordnung

Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen sowie  zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf den Taxitarif wird Bezug genommen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

  • die Ordnungsnummer nicht ordnungsgemäß anbringt (§ 2),
  • die Vorschriften des Dienstplanes nicht einhält (§ 5 Abs. 3),
  • nicht für die Mitführpflicht der Taxiordnung sorgt (§ 8).

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

  • nicht ordnungsgemäß das Taxi bereitstellt oder sich hinter Taxiplätzen zum Zwecke des Nachrückens aufstellt (§ 3 Abs. 1 - 3),
  • einen angenommenen Fahrauftrag nicht durchführt oder nicht für ein entsprechendes Ersatztaxi sorgt (§ 3 Abs. 4),
  • die Reihenfolge nicht einhält, nicht nachrückt, das Taxi nicht  fahrbereit hält oder verkehrsbehindernd aufstellt (§ 4 Abs. 1),
  • seiner Mitteilungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, nicht die Abfahrt ermöglicht oder Fahrgäste zum Einsteigen oder zur Beförderung  animiert (§ 4 Abs. 2),
  • die angenommene Fahrt nicht durchführt oder die Ordnungsnummer seines/ihres Taxis nicht angibt (§ 4 Abs. 3),
  • nicht Ruhe und Ordnung störenden Lärm vermeidet (§ 4 Abs. 5),
  • das Taxi auf dem Taxihalteplatz wäscht oder instandsetzt (§ 4 Abs. 6),
  • der Straßenreinigung nicht jederzeit die Gelegenheit gibt, ihren Obliegenheiten nachzukommen (§ 4 Abs. 7),
  • die Vorschriften eines Dienstplanes nicht einhält (§ 5 Abs. 3), 
  • nicht ordnungsgemäß Funkfahrten annimmt (§ 6 Abs. 1), 
  • durch zu laut eingestellte Funkgeräte Fahrgäste belästigt (§ 6 Abs. 2), 
  • den Funkbetrieb stört (§ 6 Abs. 3), 
  • nicht ordnungsgemäß ein Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung benutzt (§ 6 Abs. 5)
  • nicht den kürzesten Fahrweg wählt, die Vereinbarung mit dem  Fahrgast unterlässt oder dem Fahrgastwunsch nicht nachkommt (§ 7), 
  • diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 8).

Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne der Verordnung.

(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesettzes (OWiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- und Verwarngelder bis zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Zuständigkeit

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberstadtdirektor der Stadt Essen (Amt für Verkehrs- und Baustellenmanagement) zuständig.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt  Essen in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 06.10.1995 aufgehoben.

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 4. Juli 2008

 

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