Infos zu Taxen und Tarifen in Düsseldorf
Taxiordnung

Taxitarif Düsseldorf

(seit 15.03.2015 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung von Personen mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen gelten innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gebiet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(hier nicht abgedruckt).

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der derzeit geltenden Fassung, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Tarif

(1) Beförderungsentgelt:

  • Grundpreis EUR 4,50
  • Der Fahrpreis für jede angefangene Fahrstrecke von 45,45 m beträgt EUR 0,10.
  • Das entspricht einem Kilometerpreis (Wegtarif) von EUR 2,20.

(2) Der Zeittarif beträgt je 10,29 Sekunden 0,10 EUR. Das entspricht einem Stundensatz von 35,00 EUR.

(3) Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxi), ist ein Zuschlag von EUR 7,00 zu entrichten, wenn mehr als 4 Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Weitere Zuschläge werden nicht erhoben.

(4) Besonderes Beförderungsentgelt: Für alle Fahrten bei Tag und Nacht gilt für die Strecke vom Flughafen Düsseldorf zu allen Eingängen der Messe Düsseldorf oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von jeweils 20,00 EUR.

(5) Die jeweils gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar entsprechend dem nachfolgenden Muster auszuhängen:

(hier nicht abgedruckt)

§ 3 Anfahrten und Wartezeiten

(1) Anfahrten erfolgen unentgeltlich.

(2) Wird eine Fahrt nach Abfahrt zum Bestellort aus Gründen, die von der auftraggebenden Person zu vertreten sind, nicht ausgeführt, wird dieser  das Beförderungsentgelt für die Anfangsstrecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.1 oder 2.1) berechnet.

(3) Eine Umschaltung auf den Zeittarif erfolgt nicht, wenn die Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (15,91 km/h) durch

  1. die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer und nicht verkehrsbedingt,
  2. einen technischen Mangel am Fahrzeug,
  3. einen Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs,
  4. Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch oder
  5. eine Polizeikontrolle

verursacht wird.

(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4 Sonderkosten

(1) Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere für gebührenpflichtiges Parken oder die Nutzung der Rheinfähren, sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.

(2) Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen verursachten Beschädigungen
oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten, für die ein Entgelt nach dieser Verordnung zu berechnen ist, dürfen nur mit geeichtem ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Fahrten aufgrund vorheriger Bestellung ist der Fahrpreisanzeiger erst nach Ankunft am Bestellort und Benachrichtigung der auftraggebenden Person einzuschalten.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Fahrstrecke zu berechnen.

§ 6 Fahrpreisquittung

Auf Verlangen des Fahrgastes hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen. Auf der Quittung müssen Name und Anschrift des Taxenunternehmens, Ordnungsnummer, Datum, Gesamtpreis und die Fahrstrecke angegeben sein.

§ 7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf - Straßenverkehrsamt - zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Mitführen der Verordnung

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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