Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Bielefeld
Taxitarifordnung für die Stadt Bielefeld

Taxiordnung für die Stadt Bielefeld

(gültig seit 10.06.2008)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Bielefeld.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen im Gebiet der Stadt Bielefeld bereitgehalten werden. Außerhalb dieser Taxenstände ist eine Bereithaltung nur mit Sondererlaubnis der Genehmigungsbehörde gestattet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen bereitzuhalten.

(3) Wenn der Taxeneinsatz nach einem Dienstplan geregelt wird, darf ein Taxi nur auf dem im Dienstplan vorgesehenen Taxenstand bereitgehalten werden.

§ 3 Ordnung auf Taxenständen

(1) Die Taxen müssen auf den Taxenständen so aufgestellt werden, dass die Fahrgäste ungehindert und gefahrlos ein- und aussteigen können. Im übrigen sind die Taxen in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxenstand aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen.

(2) Den Fahrgästen steht – ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Aufstellung – die Wahl des Taxis frei. Die übrigen Fahrer haben die Abfahrt freizugeben.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht repariert oder gewaschen werden. Nicht betriebsbereite Taxen sind vom Taxenstand unverzüglich zu entfernen.

§ 4 Dienstplan

(1) Der Einsatz und die Bereitschaft der Taxen können durch einen Dienstplan des örtlichen Taxengewerbes geregelt werden. Dabei sind die Arbeitszeitvorschriften und die zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Plan muss für einen bestimmten Zeitraum gelten. Er bedarf, ebenso wie seine Änderungen, zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Taxenunternehmer und -fahrer sind verpflichtet, Dienstpläne einzuhalten.

§ 5 Weitere Pflichten

(1) Der Fahrer hat dem Fahrgast, soweit erforderlich, beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen seines Gepäcks behilflich zu sein.

(2) Fundsachen sind unverzüglich bei dem örtlich zuständigen Fundbüro oder einer Polizeidienststelle abzuliefern, wenn sie dem Berechtigten nicht sofort zurückgegeben werden können.

(3) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut betrieben werden, dass Fahrgäste nicht gestört werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach dem Personenbeförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit bekannt gemacht.

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz