Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Steinfurt

(seit 01.02.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

(1) Die Errechnung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen mit Taxen hat unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu erfolgen.

(2) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl den Taxenunternehmern als auch den Taxifahrern.

§ 2

(1) Der nachstehende Tarif gilt für das Pflichtfahrgebiet. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Steinfurt.

(2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen hat nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke nicht diesem Tarif. Sie können frei vereinbart werden.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes setzt sich das Beförderungsentgelt zusammen aus

1. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr

  • dem Grundpreis von 3,20 €,
  • einer Kilometergebühr von 2,00 €.

2. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

  • dem Grundpreis von 3,60 €,
  • einer Kilometergebühr von 2,10 €.

Wartezeiten sind zu vergüten mit

  • dem Grundpreis entsprechend § 2 Abs. 3 und
  • einer Gebühr von 32,00 € je Stunde.

3. Für Fahrten zum Bestellort, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 2 unentgeltlich durchzuführen sind,

  • in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr je km 1,00 €,
  • in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen je km 1,05 €.

4. Bei Bestellung und beim Transport von mehr als 4 Fahrgästen in einer Großraumtaxe wird ein Zuschlag von 5,00 € auf die Grundgebühr berechnet.

Der Grundpreis entfällt, wenn er bereits für eine Fahrtstrecke erhoben wurde. Der Fahrpreis ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen. Die Berechnung der Gebühr für die Wartezeit hat ausschließlich durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Die Tarifumstellung erfolgt automatisch.

§ 3

Im Falle der Störung des Fahrpreisanzeigers richtet sich die Berechnung der Beförderungsentgelte gleichfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Es sind jedoch nur volle Kilometer anzurechnen.

§ 4

(1) Die Anfahrt zum Bestellort hat innerhalb des Betriebssitzes oder Standplatzes unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Unentgeltlich hat die Anfahrt auch außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs zu erfolgen, wenn die anschließende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt oder sie durchfahren wird.

(3) Für Fahrten zum Bestellort, die nicht von Abs. 1 bzw. 2 erfasst werden, ist ein Beförderungsentgelt gem. § 2 Abs.3 Ziffer 3 zu erheben.

§ 5

Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke zu erteilen.

§ 6

Kommt aus irgendwelchen vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, ist der doppelte Grundpreis zu zahlen, jedoch nur dann, wenn bereits eine Fahrt zum Bestellort durchgeführt wurde.

§ 7

 (1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG sind nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PBefG zulässig.

(2) Soweit entsprechende Verträge abgeschlossen werden, sind diese vor Anwendung dem Kreis Steinfurt anzuzeigen.

§ 8

Der Text der Taxentarifverordnung ist in der Taxe mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinverbindliche Anordnung können gem. § 61 PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer Geldbuße oder Strafe bedroht sind.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 01.12.2012 in Kraft.

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