Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Steinfurt

(vom 01.11.2000)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für Personenbeförderung innerhalb des Kreises Steinfurt durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplanes

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen, er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (z. B. x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr dürfen Taxen innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes überall dort bereitgestellt werden, wo das Parken und Halten nicht durch Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder durch amtliche Verkehrszeichen verboten ist.

(3 ) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, daß Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.
Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen, und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk an einem Taxenstandplatz übermittelt werden.

(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit zur Säuberung des Taxenstandplatzes gegeben werden.

(6) Taxen dürfen auf den Taxenstandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten' soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne der Stadt/des Kreises und des übrigen festgelegten Pflichtfahrgebietes, die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen.
Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.
Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • als Unternehmer
    • die Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 2 Abs. 2 unterläßt,
    • die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 3 Abs. 2 versäumt,
    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplanes nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,
    • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,
    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 4 Abs. 2 nicht nachkommt,
    • die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zuläßt,
    • nicht sicherstellt, daß die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.
  • als Fahrzeugführer
    • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,
    • den Vorschriften von § 5 Abs. 1 bis 5 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,
    • entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,
    • entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,
    • entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. November 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kraftverkehr mit Taxen/Kraftdroschken vom 01.07.1997 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Kraftdroschkenordnung für die vom Kreis Steinfurt als Genehmigungsbehörde zugelassenen Kraftdroschken vom 01.11.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 5 Abs. 6 KrO NW wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Kraftdroschkenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Kraftdroschkenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Steinfurt, 1. November 2000
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz