Infos zu Taxen und Tarifen im LK Höxter
Taxiordnung LK Höxter

Taxitarif Landkreis Höxter

(gültig seit 01.01.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1

(1)  Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Kreis Höxter genehmigt worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 1 Abs. 2) nach den in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.

(2)  Als Pflichtfahrgebiet gilt das Gebiet des Kreises Höxter; innerhalb dieses Gebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm angetragene Fahrt nach Maßgabe des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für den Teil der Fahrstrecke, der außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, frei zu vereinbaren ist.

§ 2

Die Beförderungsentgelte einschließlich der Zuschläge nach dieser Rechtsverordnung sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) zu berechnen.

§ 3

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus

  1. der Grundgebühr von
    • 2,50 € am Tage und
    • 3,00 € in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen,
  2. dem Betrag, der für Anfahrt und Beförderungsfahrt zu entrichten ist. Dieser beträgt
    • bei Anfahrten gem. § 4 der Rechtsverordnung
      0,80 € am Tage und
      0,90 € in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen
      für jeweils 1000 m (Taxe 1);
      die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 125 m am Tage und 111,11 m in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen,
    • bei Beförderungsfahrten
      1,60 € am Tage und
      1,70 € in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen
      für jeweils 1000 m (Taxe 2);
      die Schaltung von 0,10 € erfolgt nach jeweils 62,50 m am Tage und  58,82 m in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen.

2) Das Entgelt gem. Abs. 1 ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen.

(3)  Nachtfahrten sind Fahrten, die in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr durchgeführt werden.

§ 4

Anfahrten zum Besteller oder Bestellort haben grundsätzlich auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Sie sind bis zu einer Entfernung von 3 km - vom jeweiligen Standplatz gerechnet - gebührenfrei. Die darüber hinausgehende Anfahrtstrecke ist nach Taxe 1 zu vergüten. Für die anschließende Beförderungsfahrt gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

§ 5

Wartezeiten sind mit 0,10 € je 14,06 Sek. zu berechnen (Stunde = 25,60 €). Die Berechnung hat ausschließlich durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.

§ 6

(1) Für die Mitnahme von Hunden ist ein Sonderzuschlag von 0,25 € zu berechnen.
Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.

(2)  Der Zuschlag ist über den Fahrpreisanzeiger zu berechnen.

(3)  Die Beförderung von Handgepäck ist gebührenfrei.

§ 7

(1)  Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt gem. den §§ 3, 5 und 6 der Rechtsverordnung zu berechnen.

(2)  Eine etwaige Störung des Fahrpreisanzeigers ist unverzüglich zu beheben.

§ 8

(1)  Tritt der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, hat er die doppelte Grundgebühr in Höhe von

  • 5,00 € am Tage und
  • 6,00 € in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen

 zu entrichten.

(2)  Ist die Fahrt zum Besteller oder Bestellort bereits durchgeführt, so ist diese mit der Grundgebühr zuzüglich der Taxe 1 =

  • 0,80 € am Tage und
  • 0,90 € in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen

je 1000 m zu vergüten.

(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxiunternehmens im Falle der Nichtausführung der Beförderung oder wegen Vertragsverletzung werden von dieser Rechtsverordnung nicht berührt.

(4)  Die Vergütung für eine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mind. 30 Min. vor vereinbartem Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.

§ 9

Auf Verlangen des Fahrgastes ist der Taxifahrer verpflichtet, eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens seiner Taxe zu erteilen.

§ 10

Sondervereinbarungen nach  § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen der Genehmigung des Landrats des Kreises Höxter. Sondervereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern über Krankenfahrten sind dem Landrat vor Inkrafttreten anzuzeigen. 

§ 11

Dieser Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 12

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 13

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Rechtsverordnung außer Kraft.

Bis spätestens zum 1.02.2008 sind alle Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung auf die neuen Tarife sind die Beförderungsentgelte nach den bisher geltenden Tarifen zu berechnen.

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