Infos zu Taxen und Tarifen im LK Höxter
Taxitarifordnung LK Höxter

Taxiordnung Landkreis Höxter

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Taxenordnung gilt für genehmigungspflichtige Personenbeförderungen innerhalb des Kreises Höxter mit den vom Kreis Höxter genehmigten Taxen.

2. Die Rechte und Pflichten der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 des Personenbeförderungsgesetzes zum Bereithalten ihrer Taxen im ortsüblichen Umfang verpflichtet. Den ortsüblichen Umfang bestimmt die Genehmigungsbehörde.

2. Kann ein Taxi während eines Zeitraums von mehr als 48 Stunden oder abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

3. Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu
bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplanes

1. Bereithalten und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der festgestellten öffentlichen Verkehrsinteressen, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten

2. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

3. Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass von den Taxiunternehmern gemeinsam ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

4. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

1. Taxen sind außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes nur auf den von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen in der Betriebssitzgemeinde bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

2. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten sind.

3. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxen auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen der Betriebssitzgemeinde, jedoch nur außerhalb von Park- und Halteverboten, bereitgehalten werden.

§ 5 Ordnung auf Taxenplätzen

1. Auf den Taxenstandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden muss diesem Taxi -sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten -sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder Funk erteilt werden

3. Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Betriebsordnung.

4. An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden Das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufen lassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

5. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

1. Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

2. Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

3. Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

4. Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

5. Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

1. Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Taxenordnung und den gültigen Taxitarif, eine ausreichende Zahl von Quittungsvordrucken
mitzuführen.

2. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Rechtsverordnungen zu gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Taxenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Kraftdroschkenordnung für den Kreis Höxter vom 07.04.1976 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

 

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