Infos zu Taxen und Tarifen im Ennepe-Ruhr-Kreis
Taxiordnung Ennepe-Ruhr-Kreis

Taxitarif Ennepe-Ruhr-Kreis

(vom 01.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Pflichtfahrgebiet

1. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises.

2. Jedes Taxifahrpersonal, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, hat die ihm angetragene Beförderung gem. § 22 PBefG durchzuführen, wenn deren Ausgangspunkt und Ziel innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt.

3. Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen, die im Ennepe-Ruhr-Kreis zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.

4. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises liegt, kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.

§ 2 Berechnung des Beförderungsentgeltes

Das Beförderungsentgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet darf weder über- noch unterschritten werden und wird -unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen- wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis

Der Grundpreis beträgt 3,20 Euro.

2. Fahrtvergütung

Die Fahrtvergütung beträgt 1,90 Euro pro Kilometer.

3. Zuschläge

  • Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird ein  Zuschlag von insgesamt 1,-- Euro je Fahrt erhoben.
  • Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist ein Zuschlag von 1,-- Euro zu erheben.
  • Für Kleintiere und Gepäck wird kein Zuschlag erhoben.
  • Zuschlag von 5,-- Euro für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen -ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum-) bei ausdrücklicher Bestellung bzw. Antritt der Fahrt mit mehr als 4 Fahrgästen.

4. Wartezeiten

Die Wartezeit wird mit 0,28 Euro je 30 Sekunden (33,-- Euro je Stunde) berechnet. Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder aus verkehrlichen, nicht vom Taxifahrpersonal zu vertretenden Gründen, es sei denn, dass der Stillstand durch das Fahrpersonal verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die die Taxe unmittelbar verwickelt ist.

5. Nicht zur Durchführung gekommene Fahrten

Tritt der Besteller/die Bestellerin die Fahrt nicht an, so ist der Grundpreis in doppelter Höhe zu
berechnen.

§ 3 Sondervereinbarungen

1. Kranken- und Schülerfahrten unterliegen diesem Tarif nicht, sofern Sondervereinbarungen mit Krankenkassen bzw. Schulträgern bestehen und diese der Genehmigungs- behörde angezeigt werden.

2. Sonstige Sondervereinbarungen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Ziffer 1-4 Personenbeförderungsgesetz erfüllt werden. Vor ihrer Wirksamkeit ist die Genehmigung des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises einzuholen.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

1. Jede Taxe muss mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein, der innerhalb des Pflichtfahrgebietes das gesamte Beförderungsentgelt anzeigen muss. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht verlangt werden.

2. Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis 1,90 Euro je km zuzüglich des Grundpreises von 3,20 Euro. Auf das Versagen hat das Taxifahrpersonal den Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.

3. Der Inhaber/die Inhaberin des Taxenunternehmens ist verpflichtet, defekte Fahrpreisanzeiger unverzüglich in Stand setzen zu lassen.

§ 5 Fahrpreisquittung

Das Taxifahrpersonal hat auf Verlangen des Fahrgastes kostenlos eine Fahrquittung auszustellen. Auf der Quittung müssen das gesamte Beförderungsentgelt, Datumsangabe, Uhrzeit, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen bzw. die Ordnungs-Nummer der Taxe angegeben sein.

§ 6 Mitführen des Taxentarifs

Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

a) Diese Verordnung tritt am 01.02.2015 in Kraft.

b) Der Taxentarif des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 01.05.2013 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

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