Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Borken

(seit 01.02.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für die Personenbeförderung mit Taxen, die vom Kreis Borken zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.

2. Als Pflichtfahrgebiet gilt für jeden Unternehmer das Gebiet des Kreises Borken.

3. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit und frei ist, die ihm angetragene Fahrt durchzuführen.

§ 2 Berechnung des Fahrpreises

1. Die Höhe des Fahrpreises für die einzelne Taxifahrt im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) ist grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers festzustellen.

2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist.

3. Im Pflichtfahrgebiet gilt der nachstehende Tarif, der weder über- noch unterschritten werden darf.

Das Beförderungsentgelt beträgt in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr:

  • 3,20 € Grundpreis
  • 0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 50,00 m (Anmerkung: Das entspricht 2,00 €/km)

und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen:

  • 3,60 € Grundpreis
  • 0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 47,62 m (Anmerkung: Das entspricht 2,10 €/km).

§ 3 Anfahrt

1. Die Anfahrt zum Bestellort hat innerhalb der Ortschaft des Betriebssitzes oder Standplatzes, die mit Ortstafeln gemäß der StVO gekennzeichnet ist, unentgeltlich zu erfolgen.

2. Unentgeltlich hat die Anfahrt auch außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs zu erfolgen, wenn die anschließende Besetztfahrt in die Ortschaft des Betriebssitzes bzw. Standplatzes des Taxis zurückführt oder Sie durchfahren wird.

3. In allen anderen Fällen ist zusätzlich zum Gundpreis die Anfahrt mit der Hälfte der entsprechenden Tarifstufe nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr:
0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 100,00 m (Anmerkung: Das entspricht 1,00 €/km)

und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen:
0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 95,24 m (Anmerkung: Das entspricht 1,05 €/km).

§ 4 Zuschläge

1. Für die Fahrten mit mehr als einem Fahrgast dürfen keine Zuschläge erhoben werden.

2. Bei Anforderung und Einsatz eines Großraumtaxis - Taxi mit 5 - 8 Fahrgastplätzen - ist ein Zuschlag von 5,00 € zum Grundpreis zu zahlen. Der Betrag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten sind zu vergüten mit:

  • für die ersten 11,25 Sekunden mit dem Grundpreis gem. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs.3.
  • einer Gebühr von 0,10 € für alle weiteren 11,25 Sekunden (Anmerkung: Das entspricht einer Vergütung von 32,00 € je Stunde Wartezeit.)

Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 6 Versagen des Fahrpreisanzeigers

1. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis neben einem Grundpreis gem. § 2 Abs. 3

  • von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 2,00 €
  • von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen: 2,10 € je besetzt gefahrenem vollen Kilometer.

2. Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort hinzuweisen.

3. Der Fahrpreisanzeiger muss bei Versagen unverzüglich wieder hergestellt und neu geeicht werden. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.

§ 7 Rücknahme des Fahrauftrages

1. Wird eine Fahrt nach Auftragserteilung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, zurückgenommen bzw. nicht durchgeführt, so ist der jeweilige Grundpreis gem. § 2 Abs. 3 zu zahlen.

2. Bei Bestellung nach § 3 Abs. 3 ist neben dem Grundpreis die Anfahrt mit der Hälfte der entsprechenden Tarifstufe nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

3. Die Vergütung entfällt, wenn der Besteller mindestens 1 Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.

4. Für die Wartezeit gilt § 5 entsprechend.

§ 8 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen im Sinne von § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie müssen der Genehmigungsbehörde vor ihrer Einführung angezeigt werden.

§ 9 Fahrpreisquittung

Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens seines Taxis zu erteilen.

§ 10 Mitführen der Taxitarifordnung

Dieser Verordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer Strafe bedroht sind.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.02.2015 in Kraft.

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