Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Lüneburg

Taxitarif Stadt Lüneburg

(gültig seit 22.01.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb der Hansestadt Lüneburg haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen in der Hansestadt Lüneburg nur auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxenplätze ist die Erlaubnis der Hansestadt Lüneburg einzuholen.

(2) Außerhalb der gekennzeichneten Taxenplätze ist das Abstellen von Taxen nur erlaubt, wenn das Taxenschild abgenommen oder verdeckt ist.

(3) Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxentransparent abzunehmen oder zu verdecken.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen

(1) Taxenplätze (§ 2) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet.

(2) Jede Taxenfahrerin und jeder Taxenfahrer ist berechtigt, ihre bzw. seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist.

§ 4 Ordnung auf Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen, und zwar so, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen auf den Taxenplätzen müssen stets fahrbereit sein.

(2) Durch das Bereitstellen der Taxen auf dem Bahnhofsvorplatz sind Belästigungen der zu- und abfahrenden Reisenden und Störungen des Straßenverkehrs zu vermeiden.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(4) Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passantinnen und Passanten sowie der Anliegerinnen und Anlieger ist zu vermeiden. Insbesondere ist eine Verunreinigung der Taxenstände durch Abfall zu vermeiden.

(5) Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeiten den gesamten Taxenplatz zu befahren.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Die Taxenunternehmen sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig, mindestens 8 Stunden an mindestens 6 Tagen in der Woche, einzusetzen. Die Einsatzzeiten jedes Fahrzeugs sind mit dem Namen der jeweils tätigen Fahrerinnen oder Fahrer festzuhalten. Das Unternehmen hat hierüber geeignete Nachweise zu führen, die ein Jahr lang aufzuheben sind.

(2) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom örtlichen Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan für alle zugelassenen Taxen auf allen Taxenplätzen geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften (Abs. 3) und der Zeit für die Wartungs- und Pflegearbeiten aufzustellen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.

(3) Die höchstzulässigen Arbeitszeiten für alle Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitsvertrag – gleich, ob haupt- oder nebenberuflich tätig – ergeben sich aus den gesetzlichen und den tariflichen Bestimmungen. Dabei ist die Summe aller Tätigkeitszeiten – auch in anderen Berufen – maßgebend. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Unternehmen seine anderen Tätigkeiten bekannt zu geben; das Unternehmen muss das in geeigneter Form prüfen und überwachen, beispielsweise über schriftliche Erklärung oder zweite Steuerkarte.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan für alle Taxenplätze aufstellen, wenn die Taxenunternehmen von der Möglichkeit des Absatzes 2 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen einzuhalten.

(6) Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(7) Die Kleidung der Taxenfahrerin oder des Taxenfahrers muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

§ 6 Fahrweg

(1) Die Taxenfahrerin bzw. der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(2) Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie auf nicht von Schnee geräumten und bei Glatteis nicht gestreuten Verkehrsflächen können abgelehnt werden.

§ 7 Pflichtfahrgebiet

(1) Pflichtfahrgebiet im Sinn von § 47 Abs. 1 PBefG ist für die in der Hansestadt Lüneburg zugelassenen Taxen das Stadtgebiet Lüneburg.

(2) Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht auch dann, wenn der Fahrgast die Taxe nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen will.

§ 8 Beförderungsentgelte

(1) Der Fahrpreis setzt sich aus dem Bereitstellungspreis, dem Entgelt für die Fahrleistungen und etwaigen Wartegeldern zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

(2) Der Bereitstellungspreis für jede Fahrt beträgt 2,70 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung von 55,56 m oder eine Wartezeit von 19,5 Sek. enthalten.

(3) Das Entgelt für jede weitere Fahrleistung wird wie folgt festgesetzt:

  1. bis zu 4.000 m: 
      je angefangene Fahrleistung von je 55,56 m besetzt gefahrene Wegstrecke 
      sind 0,10 Euro zu zahlen (also pro Kilometer 1,80 Euro)
  2. über 4.000 m hinausgehende Fahrleistungen:
      je angefangene Fahrleistung von je 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 
      sind 0,10 Euro zu zahlen (also pro Kilometer 1,60 Euro).

(4) Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden mit 0,10 Euro je 19,5 Sek. (je volle Stunde 18,50 Euro) berechnet. Als Wartezeit gilt jedes zwangsläufige Warten der Taxe nach Annahme des Fahrauftrages sowie ein verkehrsbedingtes Halten oder ein langsames Fahren der Taxe.

(5) Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus oder von außerhalb dorthin kann der Fahrpreis abweichend von Abs. 2, 3 und 4 vor Antritt der Fahrt vorher für die gesamte Fahrstrecke vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Für die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet wird kein Entgelt erhoben.

(7) Die Mitnahme von Gepäck und Tieren (§ 12) wird nicht berechnet.

(8) Für vergebliche Anfahrten sind von der Bestellerin oder vom Besteller innerhalb des Pflichtfahrgebietes 3,00 Euro zu zahlen. Für vergebliche Anfahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist je Kilometer Gesamtstrecke ein Betrag in Höhe von 50 % des Satzes nach Abs. 3 zu entrichten, mindestens jedoch der Betrag nach Satz 1. Für die Berechnung dieser Entgelte ist der Fahrpreisanzeiger in diesem Falle nicht maßgebend.

(9) Sondervereinbarungen sind gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes für den Bereich des sitzenden Krankentransportes zulässig, soweit die Transporte nicht unter das Nds. Rettungsdienstgesetz fallen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Abschluss von Sondervereinbarungen der Hansestadt Lüneburg – Bereich Ordnung – schriftlich anzuzeigen.

(10)   Ein Hinweis zu den Beförderungsentgelten, Sonderkosten und Zuschlägen ist von außen und innen gut sichtbar in einer Größe von DIN A 5 an der Scheibe der hinteren rechten Tür anzubringen.  Der Hinweis enthält:

  1. die Regelungen zum Bereitstellungspreis in Abs. 2 und zu den entgeltlichen Fahrleistungen nach Abs. 3,
  2. Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 4,
  3. Angaben zu den Sonderregelungen in Abs. 5,
  4. den Anfahrtsregelungen in Abs. 6 und 8 und
  5. den Zuschlägen bei Karten- und Rechnungszahlung in § 9 Abs. 4.

§ 9 Zahlung des Fahrgelds

(1) Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an die Taxenfahrerin oder den Taxenfahrer zu zahlen. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 10,00 Euro übersteigt oder die Taxenfahrerin bzw. der Taxenfahrer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Benutzerin oder des Benutzers hat.

(2) Der Fahrgast kann gemäß § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Quittung über den Fahrpreis von der Taxenfahrerin oder vom Taxenfahrer verlangen. Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Amtliches Kennzeichen der Taxe, gezahlter Betrag, kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, Datum und Unterschrift der Taxenfahrerin bzw. des Taxenfahrers.

(3) Die Fahrerin oder der Fahrer hat bei jedem auszuführenden Fahrauftrag Wechselgeld für mindestens 50,00 Euro mitzuführen.

(4) Die Beförderungsentgelte sind Barpreise. Bei Zahlung mit EC- (electronic cash) oder Kreditkarte ist ein Zuschlag von 0,50 Euro auf die Beförderungsentgelte zu erheben. Bei Fahrten gegen Rechnung kann ein Zuschlag von 2,50 Euro auf die Beförderungsentgelte erhoben werden.

§ 10 Fahrpreisanzeiger

(1) Der zu zahlende Fahrpreis muss durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) gemäß § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von der Bestellerin oder vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung erst zu der von der Bestellerin oder vom Besteller angegebenen Zeit, eingeschaltet werden.

(3) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(4) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, hat die Fahrerin oder der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und darf vom Beginn der Störung an für jeden angefangenen gefahrenen Kilometer höchstens einen Betrag gemäß § 8 Abs. 3 berechnen. Nach Abschluss der Fahrt ist die Taxen bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen.

§ 11 Durchführung des Fahrauftrags

(1) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und bei älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

(2) Die Fahrerin oder der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, falls es nötig ist. Auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei weitgehend Rücksicht zu nehmen.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeugs unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

§ 12 Beförderung von Hunden und Kleintieren

(1) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

(2) Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Pflichtbelehrung

(1) Jedes Unternehmen ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrerinnen und Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und dieser Verordnung zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmen mit schriftlicher Bestätigung der Fahrerin oder des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 14 Ausrüstung mit Funkgeräten

(1) Die Hansestadt Lüneburg kann Neuzulassungen von Taxen vom Anschluss an bestehende Funkzentralen abhängig machen. Das gilt auch bei Betriebsübertragungen und Genehmigungen für den Weiterbetrieb.

(2) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung des Fahrauftrags durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(3) Sprechfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(4) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit Geldbußen bis zu 5.000 EURO geahndet.

§ 16 Schlussbestimmungen

Gemäß § 51 Abs. 5 PBefG hat die Taxenfahrerin bzw. der Taxenfahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 17 In-Kraft-Treten

Die 8. Änderungsverordnung tritt einen Monat nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lüneburg, 08. Dezember 2011

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