Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Celle
Taxiordnung Stadt Celle

Taxitarif der Stadt Celle

(gültig seit 01.08.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxitarifordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxis (Kraftdroschken), die ihren Betriebssitz innerhalb des Gebietes der Stadt Celle haben.

(2)  Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet der Stadt Celle.

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxis erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Der Beförderungspreis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

(2)  Der Grundpreis beträgt für jede Fahrt € 2,50. In diesem Preis ist das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt zu fahrende Wegstrecke bis zu 58,82 m oder 24 Sekunden Wartezeit anteilig enthalten.

(3) Das Entgelt für die Fahrleistung wird für jede weitere angefangene besetzt zu fahrende Wegstrecke von 62,50 m auf €, 0,10 bis zur Gesamtlänge von 3000 m festgesetzt (km-Preis € 1,60). Das Entgelt für die Fahrleistung ab 3000 m bis zur Gesamtlänge von 6000 m wird auf der Wegstrecke von 66,67 m auf € 0,10 festgesetzt (Kilometerpreis = € 1,50).
Ab 6000 m wird für jede weitere besetzt zu fahrende Wegstrecke von 76,92 m auf € 0,10 festgesetzt (km-Preis € 1,30).

(4) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 werden im übrigen für jede angefangenen 24 Sekunden verkehrsbedingte Wartezeit € 0,10 berechnet (= € 15,00 je volle Stunde). Als verkehrsbedingte Wartezeit gilt jedes verkehrsbedingte Halten und Langsamfahren des Taxis mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 10,0 km/h bei einer Fahrstrecke bis 3000 in, 10,7 km/h für die Strecke 3000 in bis 6000 in bzw. 13,6 km/h ab 6000 in Fahrstrecke.

(5) Für die Anfahrt innerhalb des Pflicht Fahrgebietes wird kein Entgelt erhoben.

(6) Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) hinaus oder von außerhalb dorthin kann der Fahrpreis abweichend von den Absätzen 2 und 3 vor Antritt der Fahrt vorher für die gesamte Fahrstrecke vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

 (7) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist ein Preis von € 3,00 zu zahlen.

(8) Sondervereinbarungen gem. § 51 (2) PBefG sind der Stadt Celle anzuzeigen.

(9) Die Höhe und Staffelung der Fahrpreise im Anruf-Sammeltaxenverkehr - (AST) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung.

(10) Das Befördern von Gepäck und Tieren wird nicht gesondert berechnet.

(11) Für jede angefangenen 14,4 Sekunden kundenbedingte Wartezeit werden € 0,10 berechnet (je volle Stunde € 25,00). Als kundenbedingte Wartezeit gilt jedes vom Kunden veranlasste Halten des Taxis nach Ablauf einer Haltezeit von 8 Minuten. Die Umschaltung zwischen verkehrsbedingter und kundenbedingter Wartezeit erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 3 Zahlung des Fahrgeldes

(1) Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis € 15,00 übersteigt oder der Taxifahrer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Benutzers hat.

(2)  Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu  € 50,00, im AST-Verkehr bis zu € 10,00 je Fahrgast wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Beförderungsentgelte sind Barpreise. Bei Kreditkarten oder Scheckzahlungen kann ein Zuschlag von € 0,25 erhoben werden. Bei Fahrten gegen Rechnung kann ein Zuschlag von € 2,50 für Rechnungslegung erhoben werden.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Beförderungspreis und unter Angabe der Fahrtstrecken zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Firmenstempel des Unternehmers, der Ordnungsnummer des Fahrzeuges und dem Datum der Ausstellung bzw. dem der Beförderungsdurchführung versehen sein und auch im Übrigen den kaufmännischen und steuerlichen Vorschriften entsprechen. Im Fahrzeug dürfen nur Quittungen mitgeführt werden, auf denen Unternehmensangaben und Ordnungsnummer bereits eingetragen sind.

§ 4 Fahrpreisanzeige

(1) Der zu zahlende Fahrpreis muss durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) nach § 37 der VO über den Betrieb von Kraftdroschkenunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt werden.

(2)  Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zu der vom Besteller angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(3) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(4) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat der Taxifahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und darf von dem Beginn der Störung für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer den jeweils gültigen Kilometersatz berechnen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 (1) Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften

  1. des § 2, die Beförderungsentgelte überschreitet oder unterschreitet bzw. bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus oder von außerhalb dorthin seiner Aufklärungspflicht über die freie Fahrpreisvereinbarung gegenüber dem Fahrgast vor Antritt der Fahrt nicht nachkommt,
  2. des § 3 (2) Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  3. des § 3 (3) dem Fahrgast eine nicht korrekt ausgefertigte Quittung aushändigt,
  4. des § 4 (1) das Taxi nicht mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger einsetzt,
  5. des § 4 (2) den Fahrpreisanzeiger nicht an dem Bestellort oder bei Vorbestellungen zu dem vom Besteller angegebenen Zeitpunkt einschaltet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Celle, frühestens zum 01.08.2008, in Kraft

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