Infos zu Taxen und Tarifen im LK Verden

Taxitarif Landkreis Verden

(Verordnung in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Verden haben.

(2)  Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung über den Betrieb  von Kraftfahrunter-nehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

(1)  Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen der Betriebssitzgemeinde und am Betriebssitz bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände oder auf Taxenständen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist die Genehmigung des Landkreises Verden einzuholen.

(2)  Jede Taxifahrerin/jeder Taxifahrer ist berechtigt, ihr/sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wenn die festgesetzte Anzahl der Taxenplätze noch nicht erreicht ist. Bei Taxenständen auf Privatgrundstücken richtet sich das Bereitstellen nach der vertraglichen Regelung zwischen der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer und dem Taxenunternehmen.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

(1)  Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein.

(2)  Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(3)  Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger sind zu vermeiden.

(4)  Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Taxenstand zu befahren.

§ 4 Dienstbetrieb

(1)  Bereitstellen und Einsatz der Taxen auf den Taxenständen können durch einen von den Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom örtlichen Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen; Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2)  Der Landkreis Verden kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn das Taxengewerbe von dieser Möglichkeit keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch macht.

(3)  Während der Personenbeförderung sind die Funkgeräte so leise zu stellen, dass Fahrgäste nicht belästigt werden.

(4)  Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung aller Fahrgäste betrieben werden.

§ 5 Beförderungspflicht

Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Verden.

§ 6 Beförderungsentgelte

(1)  Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis und ggf. dem Wartepreis zusammen.

(2)  Die Höhe der Beförderungsentgelte ergibt sich aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgesetzten Taxentarifen. Zuschläge werden nicht erhoben.

(3)  Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder überschritten noch unterschritten werden. In den Beförderungsentgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

(4)  Die Mitnahme von Gepäck und Tieren ist frei.

(5)  Fahrten über die Grenze des Landkreises Verden hinaus unterliegen nicht den festgesetzten Taxentarifen. Sie sind frei vereinbar; die Vereinbarung muss vor Antritt der Fahrt erfolgen.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1)  Abweichend von den festgesetzten Beförderungsentgelten sind Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrzeit oder ein Mindestumsatz pro Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  3. die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.

(2)  Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen; sie werden erst mit Zustimmung wirksam.

§ 8 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1)  Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. In begründeten Fällen kann bereits vor Antritt der Fahrt ein Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangt werden.

(2)  Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kenzeichens der Taxe ohne Erhebung eines Aufschlages auszustellen.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1)  Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten. Bei telefonisch bestellten Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger erst bei Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller einzuschalten.

(2)  Wird eine Fahrt von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes bestellt, so ist der Fahrpreisanzeiger an der Grenze des Betriebssitzes (Gemeindegrenze) einzuschalten. Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt wird, sind keine Anfahrtskosten zu berechnen.

(3)  Bei Bestellungen von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes ist die Bestellerin/der Besteller ggf. auf die Berechnung der Anfahrtskosten hinzuweisen.

§ 10 Durchführung des Fahrauftrages

(1)  Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet, älteren, gebrechlichen oder behinderten Personen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.

(2)  Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze zuzuweisen. Auf die Wünsche der Fahrgäste soll dabei Rücksicht genommen werden.

(3)  Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Sie dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenführhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.

(4)  Mit Taxen dürfen nur Krankenfahrten durchgeführt werden, die keine Krankentransporte im Sinne der jeweils geltenden Krankentransportrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen sind.

§ 11 Pflichtenbelehrung

(1)  Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer ist verpflichtet, die beschäftigten Fahrerinnen und Fahrer bei Einstellung und danach mindestens einmal im Jahr über ihre Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und dieser Verordnung zu belehren.

(2)  Die Pflichtenbelehrung ist von der Unternehmerin/vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung der Fahrerin/des Fahrers aktenkundig zu machen und mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Ahndung verwirkt ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1)  Ein Abdruck dieser Verordnung mit Anlage ist in der Taxe mitzuführen und Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

(2)  Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die festgesetzten Beförderungsentgelte umzustellen.

§ 14 Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig treten die Droschkenordnung des Landkreises Verden vom 15. Juni 1964 und die Verordnung über die Entgelte für die Beförderung in Kraftdroschken im Landkreis Verden vom 3. Dezember 1979 in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 17.12.1999 außer Kraft.

Verden (Aller), 22. Oktober 2001

Anlage 1

(laut Änderungsverordnung vom 31.10.2008 - gültig seit dem 01.01.2009)

1. Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 5,00 Euro. In diesem Fahrpreis ist eine Beförderungsstrecke von 1.500 m oder eine Wartezeit von 374 Sekunden enthalten.

2. Der weitere Fahrpreis beträgt für jeden weiteren Kilometer 0,10 Euro je 62,50 m = 1,60 Euro.

3. Für Wartezeiten, die durch den Fahrtauftrag begründet sind, beträgt das Entgelt 0,10 Euro je 15,6 Sekunden. Es besteht keine Verpflichtung, länger als 30 Minuten zu warten. 4. Für eine vom Besteller verursachte Leerfahrt beträgt das Entgelt 5,00 Euro.

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