Infos zu Taxen und Tarifen im LK Stade

Taxitarif Landkreis Stade

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Stade haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung für Fahrten im Bereich des Landkreises Stade (Pflichtfahrbereich).

(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzufahren und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis sowie ggfs. dem Wartegeld zusammen.

(2) Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(3) Fahrten über die Grenze des Landkreises Stade (Pflichtfahrbereich) hinaus unterliegen nicht dem in dieser Verordnung festgesetzten Tarif. Sie sind ab Kreisgrenze frei vereinbar. Die Vereinbarung muß vor Antritt der Fahrt erfolgen.

(4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind und
  4. die Vereinbarung der unteren Verkehrsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden ist.

§ 3 Höhe der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelt für die Zeit bis 31.12.2001

  1. Der Grundpreis beträgt für jede Fahrt einschließlich einer Fahrleistung von 76,92m oder 18 Sekunden Wartezeit = 4,40 DM.
  2. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
    • für den 1. Kilometer je 76,92m gefahrene Wegstrecke 0,20 DM (=2,60 DM/km)
    • ab dem 2. Kilometer je 75,47m gefahrene Wegstrecke 0,20 DM (=2,65 DM/km)

§ 3a Beförderungsentgelte ab 01.01.2002

  1. Der Grundpreis beträgt für jede Fahrt einschließlich einer Fahrleistung von 71,43m oder 17,6 Sekunden Wartezeit = 2,20 Euro
  2. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
    • für den 1. Kilometer je 71,43m gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (=1,40 Euro/km)
    • ab dem 2. Kilometer je 74,07m gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (=1,35 Euro/km)

§ 4 Wartezeit

Für Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, wird für je 18 Sekunden ein Entgelt von 0,20 DM festgesetzt = 40,00 DM/Std.

Ab dem 01.01.2002 beträgt das Entgelt für Wartezeiten für je 17,6 Sekunden 0,10 Euro = 20,45 Euro/Std.

§ 4a Übergangsregelung

In der Zeit vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 kann das Entgelt in DM oder in Euro entrichtet werden. Für die Umrechnung gelten die anliegenden Umrechnungstabellen, die Bestandteil dieser Verordnung sind und die in der Taxe mitzuführen sind.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten. Bei einer Fahrt vom Betriebssitz (Kerngemeindegebiet) nach außerhalb und zum Ausgangspunkt zurück, darf die Rückfahrt nicht berechnet werden. Bei telefonisch bestellten Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger erst bei Ankunft beim Besteller einzuschalten.

(2) Wird eine Fahrt von einem Ort oder Ortsteil außerhalb des Betriebssitzes bestellt, so ist der Fahrpreisanzeiger an der Ortstafel der Betriebssitzkerngemeinde (ausschließlich Ortsteile) einzuschalten. Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt wird, sind keine Anfahrtskosten zu berechnen. Der Besteller ist ggfs. auf die Berechnung von Anfahrtskosten hinzuweisen.

(3) Eine durch einen Besteller verursachte Leerfahrt wird mit 5,- DM berechnet.

§ 6 Umsatzsteuer

In den in dieser Verordnung festgesetzten Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 7 Ausstellung von Quittungen

Jeder Taxenfahrer ist verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung auszustellen, die auch folgende Angaben enthalten muss:

  1. amtliches Kennzeichen der Taxe
  2. Höhe des Beförderungsentgeltes
  3. örtliche Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle

§ 8 Vorschüsse

Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxenfahrer kann jedoch vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.04.2001 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Verordnung in der Fassung vom 31.05.1999 außer Kraft. Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen. Bis zur Umstellung sind die bisherigen Entgelte zu erheben.

Nach der Umstellung der Währung auf Euro sind die Fahrpreisanzeiger bis zum 28.02.2002 auf die in § 3 a festgesetzten Entgelte umzustellen.

Stade, den 27. Februar 2001

Landkreis Stade
 

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