Infos zu Taxen und Tarifen im LK Holzminden
Taxitarifordnung LK Holzminden

Taxitarif für den Landkreis Holzminden

(vom 28.03.1966)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) innerhalb des Landkreises Holzminden.

2. Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 der Droschkenordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

1. Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet.

2. Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 4 und 5 bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

1. Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen und in dieser Folge fahrtberechtigt. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Wenn sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der Fahrer der in der Reihenfolge ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlagen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

3. Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

§ 5 Dienstbereich

1. Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von dem örtlichen Droschkengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls ihrer Zustimmung

2. Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Droschkenunternehmer von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

3. Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und –fahrern einzuhalten.

4. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Kraftdroschke zu erteilen.

5. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste belästigt werden.

3. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 8 Tarife

Die Fahrten sind nach der von der Genehmigungsbehörde erlassenen Tarifverordnung (Droschkentarif) auszuführen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Hildesheim, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

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