Taxitarif Landkreis Hildesheim
(gültig seit 09.05.2007)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen (Kraftdroschken), die vom Landkreis Hildesheim zugelassen worden sind und deren Betriebssitz nicht im Stadtgebiet Hildesheim liegt, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 1 Abs. 2) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.
(2) Zum Pflichtfahrgebiet gehört das gesamte Gebiet des Landkreises Hildesheim. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen.
(3) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis
- für die Teilstrecke innerhalb des Geltungsbereichs aufgrund der Anzeige auf dem Fahrpreisanzeiger festzusetzen,
- für die Strecke außerhalb des Geltungsbereichs frei zu vereinbaren.
Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen.
(4) Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Landkreises Hildesheim (Pflichtfahrgebiet) gehörendes Gebiet durchfahren, um auf direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene, innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte für die gesamte Fahrstrecke anzuwenden.
(5) Aufträge für Fahrten auf nicht befestigten Wegen und auf nicht ausreichend vom Schnee geräumten Straßen und Wegen können abgelehnt werden.
§ 2 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:
a) einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe,
b) einem Entgelt für weitere Fahrleistung, das nach § 5 berechnet wird, c) einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Besteller,
d) einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten (§ 6),
e) etwaigen Zuschlägen (§ 7).
(2) Die Anwendung von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich bedarf der vorherigen Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.
§ 3
Mit dem Grundentgelt ist die Bereitstellung der Taxe (Kraftdroschke) abgegolten.
§ 4 Anfahrt zum Besteller
(1) Liegen Einsteigestelle oder Beförderungsziel in einer anderen Gemeinde, einem anderen Stadtteil oder einem anderen Ortsteil als dem Standort der Taxe (Kraftdroschke), so ist ein Anfahrtsentgelt zu erheben, wenn die Fahrt nicht zum Standort zurückführt.
(2) Stadtteile und Ortsteile im Sinne dieser Verordnung sind nur die, die als solche in den Hauptsatzungen der Gemeinden/Städte bezeichnet sind.
§ 5 Errechnung des Entgeltes
(1) Das Beförderungsentgelt beträgt:
- Grundentgelt 2,40 Euro. In dieser Grundgebühr ist eine gefahrene Strecke von 71,43 m enthalten,
- zuzüglich 0,10 Euro für 71,43 m angefangene und besetzt gefahrene Wegstrecke oder 20 Sekunden anteiliger Wartezeit.
(2) Der Fahrpreis gemäß Abs. 1 ist unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zu berechnen.
(3) Für die leeren An- und Rückfahrten innerhalb des Betriebssitzes des Taxis werden keine Kosten erhoben. Der Betriebssitz des Taxis wird durch die Grenze seiner Gemeinde, seines Stadtteils oder seines Ortsteiles bestimmt (s. § 4 Abs. 2).
(4) Bei Fahrten, die über die Grenze des Betriebssitzes des Taxis hinausgehen und nicht wieder zum Betriebssitz zurückführen, wird die Fahrleistung ab Grenze des Betriebssitzes (Ortstafel) bis Bestellort mit 1,40 Euro je km berechnet.
(5) Bei Anfahrten, die außerhalb des Betriebssitzes (§ 4 Abs.2) liegen und nicht wieder in diesen zurückführen, ist die Anfahrt mit 1,40 Euro je angefangener Kilometer zu berechnen.
§ 6 Entgelte für Wartezeiten
(1) Die durch den Fahrauftrag verursachten Wartezeiten sind mit 0,30 Euro je angefangene Minute zu berechnen.
(2) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.
§ 7 Zuschläge
(1) Für Fahrten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Zuschlag von 0,50 Euro zu erheben.
(2) Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als 5 Sitzplätzen einschl. Fahrer(Großraum- oder Kombitaxe) angefordert und es werden mehr als 4 Fahrgäste befördert, ist ein Zuschlag von 4,00 Euro auf den Gesamtpreis zu entrichten.
(3) Für die Durchführung von Rollstuhltransporten mit nicht zusammenklappbaren Rollstühlen in Taxen mit entsprechenden baulichen Vorkehrungen ist ein Zuschlag von 4,00 Euro zu entrichten.
§ 8
Der Mindestfahrpreis beträgt 2,40 Euro.
§ 9 Beförderung von Handgepäck
Ein Anspruch auf Beförderung von anderem als Handgepäck besteht nur, soweit die Verlademöglichkeit des Taxis dafür ausreicht.
§ 10 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Errechnung des Entgeltes, ausgenommen für Sondervereinbarungen im Sinne von § 2 Abs. 2, hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) wieder instand zu setzen und neu eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen, und zwar mit 1,40 Euro pro km.
§ 11 Entrichtung des Beförderungsentgeltes
(1) Das Beförderungsentgelt (§ 2) ist grundsätzlich im Anschluss an die Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Fällen kann das Entgelt in der voraussichtlichen Höhe im voraus gefordert werden. Auf Grund genehmigter Sondervereinbarungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind andere Abrechnungsbedingungen möglich.
(2) Dem Fahrgast ist auf Wunsch eine Quittung über das entrichtete Entgelt unter Angabe der gefahrenen Strecke auszustellen.
§ 12
(1) Im Falle der Beschädigung, Beschmutzung usw. sowie in allen übrigen Haftungsfällen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Fahrt nicht an, so hat er das Entgelt, das nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a und b berechnet ist, mindestens aber den Mindestfahrpreis nach § 8, zu zahlen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist eingeschlossen.
(2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist stets in dem Taxi (Kraftdroschke) mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 14 Anwendung anderer Vorschriften
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nicht berührt.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim in Kraft.
(2) Mit demselben Tage tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Kraftdroschken) der Unternehmer im Landkreis Hildesheim (außer Stadt Hildesheim)-Taxentarifordnung- vom 19.12.2002 außer Kraft.
Hildesheim, den 15.03.2007
Hinweis: Die Verordnung wird am 28.März 2007 im Amtsblatt Nr. 13/2007 des Landkreises Hildesheim veröffentlicht und tritt somit am 09.Mai 2007 in Kraft.
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