Infos zu Taxen und Tarifen im LK Celle
Taxiordnung Landkreis Celle

Taxitarif Landkreis Celle

(gültig seit 01.08.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Taxitarifordnung gilt  für den Verkehr mit zugelassenen Taxis, die ihren Betriebssitz innerhalb des Gebietes des Landkreises Celle haben (ohne Stadtgebiet von Celle).

2. Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist jeweils die Gemeinde, in der der genehmigte Standort des Taxis liegt.
Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxi erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Der Beförderungspreis setzt sich aus Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

2. Der Grundpreis für  jede Fahrt beträgt 2,50 EURO. In diesem Preis  ist das Entgelt  für die Fahrleistung  für eine besetzt zu fahrende Wegstrecke bis zu 58,82 m oder 24 Sekunden Wartezeit (anteilig) enthalten.

3. Das Entgelt für die Fahrleistung wird für jede weitere angefangene besetzt zu fahrende Wegstrecke von 62,50 m auf 0,10 EURO bis zur Gesamtlänge von 3000 m festgesetzt (Kilometerpreis 1,60 EURO).  Das Entgelt  für die Fahrleistung ab 3000 m bis zur Gesamtlänge von 6000 m wird auf der Wegstrecke von 66,67 m auf 0,10 EURO festgesetzt (Kilometerpreis 1,50 EURO). Ab 6000 m wird für jede weitere besetzt zu fahrende Wegstrecke von 76,92 m auf 0,10 EURO festgesetzt (Kilometerpreis 1,30 EURO).

4. Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 werden im Ãœbrigen für jede angefangene 23,2 Sekunden verkehrsbedingte Wartezeit 0,10 EURO berechnet (15,50 EURO je volle Stunde). Als verkehrsbedingte Wartezeit gilt jedes verkehrsbedingte Halten oder Langsamfahren des Taxis mit einer Geschwindigkeit bis 10,0 km/h bei einer Fahrstrecke bis 3000 m, 10,7 km/h  für eine Fahrstrecke von 3000 m bis 6000 m bzw. 13,6 km/h ab 6000 m Fahrstrecke.

5. Für jede angefangenen 14,4 Sekunden kundenbedingte Wartezeit werden 0,10 EURO berechnet (je volle Stunde 25,00 EURO). Als kundenbedingte Wartezeit gilt jedes vom Kunden veranlasste Halten des Taxis nach Ablauf einer Haltezeit von 8 Minuten. Die Umschaltung zwischen verkehrsbedingter und kundenbedingter Wartezeit erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.

6. Für die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird kein Entgelt erhoben.

7. Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) hinaus oder von außerhalb dorthin kann der Fahrpreis abweichend  von den Absätzen 2  und 3  vor Antritt der Fahrt  vorher  für die gesamte Fahrstrecke  vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

8. Kommt  die Beförderung aus Gründen, die  der Fahrgast zu vertreten  hat,  nicht  zustande, so ist  ein Preis von 3,00 EURO zu zahlen.

9. Das Befördern von Gepäck und Tieren wird nicht gesondert berechnet.

10. Sondervereinbarungen gemäß § 51 (2) PBefG sind durch den Landkreis Celle zu genehmigen.

§ 3 Zahlung des Fahrgeldes

1. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 20,00 EURO übersteigt oder der Taxifahrer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Benutzers hat.

2. Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EURO wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

3. Der Fahrgast kann eine Quittung über den Fahrpreis vom Taxifahrer verlangen. Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:

  • Ordnungsnummer
  • Gezahlter Betrag
  • Kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke
  • Datum und Unterschrift des Taxifahrers

§ 4 Fahrpreisanzeige

1. Der zu zahlende Betrag muss durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) nach § 37 der VO über den Betrieb von Taxiunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt werden.

2. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zu der vom Besteller angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

3. Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

4. Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat der Taxifahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen und darf von dem Beginn der Störung für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer den jeweils gültigen Kilometersatz berechnen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61  (1) Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer als Taxifahrer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften dieser Taxitarifordnung missachtet.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt für den Landkreis Celle ausgegeben worden ist, frühestens zum 01.08.2008. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbescheinigungen im Gelegenheitsverkehr mit den im Landkreis Celle zugelassenen Taxis (Taxitarifordnung) vom 14.07.2005 außer Kraft.

Celle, den 08.07.2008

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz