Taxiordnung Landkreis Celle
(gültig seit 01.07.1988)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxis (Kraftdroschken) von Unternehmern die ihren Betriebssitz innerhalb des Gebietes des Landkreises Celle haben.
2. Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist jeweils die Gemeinde im Landkreis Celle, in der der genehmigte Standort des Taxis liegt.
3. Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxis erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Bereitstellen von Taxis
1. Taxis dürfen grundsätzlich nur auf den nach VZ 229 StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der zugewiesenen Taxistandplätze ist die Erlaubnis des Landkreises Celle einzuholen.
2. Das Aufstellen von Taxis über die nach VZ 745 StVO festgesetzten Höchstzahlen hinaus ist untersagt.
3. Bei privater Benutzung des Taxis ist das Taxi-Schild abzunehmen oder zu verdecken. Dies gilt auch, wenn das Taxi mit oder ohne Anhänger für Sachtransporte außerhalb des Pflichtfahrgebietes eingesetzt wird.
§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen
1. Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxistandplatz aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr nicht behindern und daß Fahrgäste unbehindert ein- und aussteigen können.
2. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei.
3. Sobald ein Taxi an der ersten Stelle eines Taxistandplatzes bereitsteht, dürfen sich keine Personen im Taxi aufhalten, die nicht befördert werden wollen.
4. Taxis dürfen vor Hotels und Gaststätten nur dann warten, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
5. Das Laufenlassen der Motoren während der Wartezeiten ist untersagt.
6. Das Bereitstellen von beschädigten Taxis ist untersagt.
7. Der Straßenreinigung muß jederzeit Platz gemacht werden.
§ 4 Dienstbetrieb
1. Die Taxiunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxis mindestens 12 Stunden täglich an mindestens 5 Tagen in der Woche einzusetzen.
2. Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, für seine Fahrer einen Betriebsnachweis zu führen, in dem für jedes Taxi und für jeden Tag der Name des Fahrers, Beginn und Ende der Betriebszeit einzutragen sind. Dieser Betriebsnachweis ist jährlich abzuschließen, drei Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer der Genehmigungsbehörde namentlich zu benennen. Die Benennung hat unverzüglich mit Aufnahme des Fahrdienstes zu erfolgen. Beim Ausscheiden des beschäftigten Fahrzeugführers aus dem Fahrdienst ist entsprechend zu verfahren.
4. Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxis kann durch einen von dem örtlichen Taxigewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
5. Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxiunternehmer von der Möglichkeit des Abs. 4 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.
6. Die Dienstpläne sind von Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.
7. Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll und höflich zu verhalten. Dem Fahrer ist es untersagt, während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen.
8. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist diese unter Angabe des Tages, der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer zu erteilen.
9. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
10. Der Fahrgast muß die Angaben der Taxameteruhr jederzeit leicht ablesen können. Bei Dunkelheit ist die Uhr zu beleuchten.
11. Jedes Taxi ist mit der ihm zugeteilten Ordnungsnummer an der Heckscheibe zu versehen. Das Schild hat die Mindestmaße von 60 mm Höhe und 100 mm Breite und zeigt die schwarze Taxinummer auf gelbem Grund.
§ 5 Fahrweg
1. Der Taxifahrer hat unverzüglich den kürzesten Weg zum Bestellort und zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
2. Aufträge für Fahrten auf unbefestigten Wegen sowie auf nicht von Schnee geräumter und bei Glatteis nicht gestreuter Verkehrsfläche können abgelehnt werden.
§ 6 Durchführung des Fahrauftrages
1. Der Taxifahrer muß beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und älteren oder behinderten Fahrgästen beim Einund Aussteigen behilflich sein.
2. Der Taxifahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, jedoch soll er die Wünsche der Fahrgäste berücksichtigen.
3. Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, daß das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
§ 7 Beförderung von Hunden und Kleintieren
1. Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
2. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind zu befördern.
§ 8 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
1. Der Fahrzeugführer hat diese Verordnung und die Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen und Fahrgästen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
2. In Taxis ist eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen.
§ 9 Pflichtenbelehrung
Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Taxiunternehmen im Personenverkehr, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte, den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften sowie der Funk- und Betriebsordnung zu belehren und die Belehrung aktenkundig zu machen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 die Taxis nicht auf dem nach VZ 229 StVO beschilderten Taxistandplatz bereitstellt,
- entgegen § 2 Abs. 2 über die nach VZ 745 StVO festgesetzten Höchstzahlen sein Taxi abstellt,
- entgegen § 2 Abs. 3 bei privater Benutzung des Taxis das Taxi-Schild nicht abnimmt oder verdeckt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht durch Nachrücken die Lücke auf dem Taxistandplatz schließt,
- entgegen § 3 Abs. 3 das Taxi nicht von Personen freihält, die nicht befördert werden wollen,
- entgegen § 3 Abs. 4 vor Hotels und Gaststätten wartet, ohne daß der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.
- entgegen § 3 Abs. 6 ein beschädigtes Taxi einsetzt,
- entgegen § 4 Abs. 1 seine Taxis nicht täglich mindestens 12 Stunden und an 5 Tagen in der Woche bereithält,
- entgegen § 4 Abs. 2 den Betriebsnachweis nicht führt oder nicht vorlegt,
- entgegen § 4 Abs. 3 die Fahrzeugführer nicht benennt oder abmeldet,
- entgegen § 4 Abs. 6 die Dienstpläne nicht einhält,
- entgegen § 4 Abs. 7 sich nicht rücksichtsvoll und höflich verhält oder während der Beförderung von Fahrgästen raucht,
- entgegen § 4 Abs. 8 auf Verlangen keine Quittung ausstellt,
- entgegen § 5 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg vom Bestellort zum Fahrziel fährt,
- entgegen § 6 Abs. 1 Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen nicht behilflich ist,
- entgegen § 7 Abs. 2 Blindenhunde in Begleitung von Blinden nicht befördert,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 diese Verordnung oder die Verordnung über Beförderungsentgelte nicht mitführt,
- entgegen § 8 Abs. 1 dem Fahrgast keine Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen gewährt,
- entgegen § 8 Abs. 2 keine ausreichende Anzahl von Fahrquittungsvordrucken mitführt,
- entgegen § 9 die vorgeschriebene Belehrung nicht vornimmt oder nicht aktenkundig macht.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.1988 in Kraft.
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