Infos zu Taxen und Tarifen in Schwerin
Taxitarif

Taxiordnung Stadt Schwerin

(seit 06.06.1994 gültig)

§ 1

(1) Diese Stadtverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin.

(2) Die Pflichten und Rechte der Taxenunternehmer und der Taxenfahrer nach dem
Personenbeförderungsgesetz, die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenplätzen

Die Taxenplätze sind nachdem im § 41 der Straßenverkehrsordnung aufgeführten Zeichen 229 gekennzeichnet. Jeder Taxenfahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen bereit zu halten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Auf dem Taxenplatz muss zwischen den aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in der Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenplatzes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich aufzurücken.

(2) Die erste Taxe an einem Taxenplatz muss zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Ein
Taxenfahrer, der sich vorübergehend von seiner Taxe entfernt, hat für die Beaufsichtigung seiner Taxe durch einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht dem Taxenfahrer der ersten Taxe übertragen werden. Ein Taxenfahrer darf außer seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.

(3) Die Beförderungstarife gelten unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen weder repariert noch gewaschen werden. Nicht betriebsbereite Taxen sind vom Taxenstand unverzüglich zu entfernen. Der Straßenreinigung ist jederzeit die Gelegenheit zu geben, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Die Ausführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Ausführung eines Beförderungsauftrages ist dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder des Auftraggebers gestattet.

(2) Der Taxenfahrer hat den Fährgästen, insbesondere hilfsbedürftigen Menschen, beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Ferner hat er das Gepäck der Fahrgäste auf deren Verlangen ein- und auszuladen.

(3) Dem Taxenfahrer ist es untersagt,

  • Passanten anzusprechen und anzulocken, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
  • einen Beifahrer oder eine Beifahrerin mitzunehmen
  • oder ein eigenes Tier während der Beförderung von Fahrgästen mitzunehmen und
  • ohne Zustimmung des Fahrgastes zu rauchen.

(4) Der Taxenfahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

§ 5 Dienstplan

(1) Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen kann durch einen vom örtlichen Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Auf Verlangen ist dieser Plan der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen

(3) Wenn der Taxeneinsatz nach einem Dienstplan geregelt wird, darf eine Taxe nur auf dem im Dienstplan vorgesehenen Taxenplatz bereitgestellt werden.

(4) Taxenunternehmer und Taxenfahrer sind verpflichtet, Dienstpläne einzuhalten.

§ 6 Funkgeräte

Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut betrieben werden, dass die Fahrgäste nicht gestört werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Stadtverordnung zuwiderhandelt (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 61 Abs. 2 PBefG).

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

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