Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Nordwestmecklenburg

Taxiordnung und Taxitarif Landkreis Nordwestmecklenburg

(seit 01.09.2005 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Nordwestmecklenburg.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen sowie der Taxenfahrer nach dem PBefG, nach dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) bleiben unberührt.

§ 2 Ordnungsnummern

Jede Taxe erhält vom Straßenverkehrsamt als Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer zugeteilt. Diese Ordnungsnummer ist entsprechend den Vorschriften der BOKraft in der Taxe, für die sie erteilt ist, von außen sichtbar an die rechte untere Seite der Heckscheibe anzubringen.

§ 3 Bereitstellen von Taxen

Taxen dürfen nur auf den durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichneten Taxenständen innerhalb der Gemeinde in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 7 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 4 Benutzung von Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer der ersten Taxe verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger sind zu vermeiden.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Obliegenheit auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Erscheinungsbild der Taxen, des Fahrpersonals und das Rauchen

(1) Unternehmer und Taxenfahrer sind dazu verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxen innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

(2) Die Kleidung der Taxenfahrer muß während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

(3) Während der Beförderung von Fahrgästen ist das Rauchen untersagt. Es kann gestattet werden, wenn eine übereinstimmende Meinung diesbezüglich zwischen Fahrgast und Taxenfahrer besteht.

(4) In eindeutig als "Nichtraucher" gekennzeichneten Taxen ist das Rauchen für Fahrgast und Taxenfahrer nicht gestattet.

§ 7 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen (Funktaxen) dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 8 Pflichtfahrbereich

(1) Pflichtfahrbereich ist das Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg.

§ 9 Beförderungspflicht

(1) Gem. § 47 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes besteht für alle Taxenunternehmen, die ihren Betriebssitz im Pflichtfahrbereich haben, Beförderungspflicht.

(2) Die Beförderungspflicht besteht auch dann, wenn der Fahrgast die Taxe nur für einen kurzen Beförderungsweg in Anspruch nehmen will.

§ 10 Krankenbeförderung mit Taxen

(1) Für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke der Krankenbeförderung mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes getroffen werden.

(2) Die Sondervereinbarungen sind anzeigepflichtig beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, Straßenverkehrsbehörde.

§ 11 Beförderungsentgelte

(1) Der Landkreis Nordwestmecklenburg bildet eine Tarifzone.

(2) Für Fahrten im Pflichtfahrbereich sind nachstehende Tarife anzuwenden

Tarife

Grundtarife 2,00 EUR

Fahrtarif (je km):

  • 1.-3. Kilometer 1,80 EUR
  • jeder weitere Kilometer 1,10 EUR

Wartetarif

  • 8,00 EUR
  • ab 15. min. 20,00 EUR

Leistungszuschläge

  • Nichtbenutzen bestellter Taxen
    • in Betriebssitzgemeinde 7,00 EUR
    • außerhalb Betriebssitzgemeinde nach geltenden Tarif
  • Zuschlag für Fahrten zu besonderen Anlässen 25,00 EUR

(3) Die Fortschaltstufen der Fahrpreisanzeiger betragen sowohl bei der zurückgelegten Wegstrecke als auch bei der Wartezeit
0,10 DM
0,05 EUR.

(4) Bei Anfahrten zum Fahrgast innerhalb der Gemeinde, in der das Taxenunternehmen seinen Sitz hat, ist der Fahrpreisanzeiger bei Zusteigen des Fahrgastes einzuschalten.

(5) Bei einer Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes über die Betriebssitzgemeindegrenze hinaus wird nach (4) verfahren, wenn die besetzte Fahrstrecke mit der Anfahrt identisch ist.

(6) Bei Fahrten über die Betriebssitzgemeindegrenze hinaus, wird der Fahrpreisanzeiger bei Abfahrt der Taxe am Firmensitz eingeschaltet, wenn die Anfahrt nicht mit der Besetztfahrt identisch ist. Es gelten die Tarife nach (2).

§ 12 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Fahrtbeendigung zu entrichten.

(2) Der Taxenfahrer kann bei konkretem Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes vor Fahrtantritt die Entrichtung einer Kaution in Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(3) Der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 50,- DM / 25,60 EUR wechseln zu können.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens zu erteilen.

§ 13 Fahrpreisanzeiger

(1) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, ist der Fahrgast darauf unverzüglich hinzuweisen.
Der Taxenfahrer darf von Beginn der Störung an die nach § 11 genannten Beförderungsentgelte berechnen. Nach Abschluß der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung und Eichung des Fahrpreisanzeigers als Taxe außer Betrieb zu setzen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 15 Aufsicht

Die Aufsicht über die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als Straßenverkehrsbehörde.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 01.09.2000 in Kraft.

(2) Die bisherige Taxenordnung und Tarifordnung des Landkreises Nordwestmecklenburg tritt am 31.08.2000 außer Kraft.
Grevesmühlen, 31.07.2000

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz