Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Potsdam

(vom 07.12.2004 - gültig seit 01.01.2005)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung der in der Stadt Potsdam zugelassenen Taxen sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in § 2 aufgeführten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2) Pflichtfahrgebiet ist die Stadt Potsdam. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus hat der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt den Fahrgast auf die Besonderheiten des Abs. 3 hinzuweisen.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der Taxifahrer kann in diesen Fallen eine Vorauszahlung verlangen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Abhängig von der Anzahl der zu beförderten Personen sind zu berechnen:

  1. Einschaltgebühr für Taxen bis 4 Fahrgäste und incl. Anfahrt 2,50 EUR
  2. Einschaltgebühr für Taxen bei 5 - 8 Fahrgästen und incl. Anfahrt 5,50 Euro
  3. Entgelt je km
    • werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 1,25 EUR
    • werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen 1,35 EUR
  4. Wartezeit je Minute 0,25 EUR
  5. Gebühr für bargeldlose Zahlung 1,00 Euro
  6. Gebühr für sperrige ^Güter, die nicht in einen Limousinen-Kofferraum passen 3,00 EUR

(2)  Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. Versagt der Fahrpreisanzeiger wahrend der Fahrt, so beträgt das Beförderungsentgelt bis zum Fahrziel 2,50 EUR bzw. 5,50 EUR Einschaltgebühr zuzüglich 1,25 EUR bzw. 1,35 EUR für jeden besetzt gefahrenen Kilometer.

(3)  Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Besteller Kenntnis von der Ankunft des Taxis hat.

§ 3 Quittungsbeleg

Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Quittung zu erstellen, aus der die Ordnungsnummer des Taxis, die Fahrstrecke und der Gesamtbetrag des Fahrpreises zu ersehen sein müssen.

§ 4 Einsichtnahme

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 5 Inkrafttreten

(1)  Die Rechtsverordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Potsdam zugelassenen Taxen - Taxitarifordnung - der Landeshauptstadt Potsdam vom 20. März 1997, geändert durch die Erste Änderung vom 30. Januar 2001, außer Kraft.
 
Potsdam, den 07.12.2004

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