Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung 2005

Taxiordnung Potsdam

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung in der Stadt Potsdam für die in diesem Bereich zugelassenen Taxen.

§ 2 Bereithalten von Taxen/Betriebspflicht

(1) Die Taxiuntemehmer sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Taxen dürfen nur auf den behördlich nach § 41 - Zeichen 229 - der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxiständen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Potsdam bereitgehalten werden. Außerhalb dieser Taxistände ist eine Bereitstellung nur mit Sondererlaubnis in der Genehmigungsurkunde gestattet.

(3) Die Potsdamer Taxiuntemehmer sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereitstellen ihrer Taxen an mindestens 16 Tagen eines Kalendermonates für die Dauer von mindestens 6 bis maximal 8 Stunden verpflichtet.

(4) Kann das Taxi nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Ursache ist ein nachweisbarer Mangel des Fahrzeuges, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden behoben werden kann.

(5) Kann ein Taxi abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung der Betriebspflicht für die vergangenen 6 Monate auf Verlangen der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Das gleiche gilt für den Nachweis, welche Person jeweils sein Taxi gefahren hat. Zur Erfüllung dieser Nachweispflicht hat der Unternehmer geeignete Unterlagen, z. B. Tagesabrechnungen, Arbeitsnachweise, mindestens 6 Monate aufzubewahren.

§ 3 Ordnung an Taxiständen

(1) An Taxiständen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazitäten nur einsatzbereite Taxen stehen.
Die freien Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxiständen abzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken des nächsten Taxis soweit zu schließen, daß nur eine Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger erhalten bleibt. Alle Taxen missen so abgestellt werden, daß sie den übrigen Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) An den Taxiständen steht den Fahrgästen die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als des an erster Stelle stehenden Taxis befördert zu werden, muß diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gegeben werden. Das gilt auch, wenn ein Taxi über Funk einen Fahrauftrag erhält.

(3) Taxen dürfen an den Taxiständen weder gewaschen noch instandgesetzt werden.
Ausgenommen ist das Säubern der Autofenster und der Beleuchtungsanlage zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit.

(4) An Taxiständen ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden, das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in den Wohngebieten für das Schließen der Türen, Unterhaltungen, unnötiges "Laufenlassen" der Motoren und den Betrieb der Funkgeräte bzw. Tonträger.

(5) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, Taxen vom Einsatz auszuschließen, deren Sauberkeit den üblichen Anforderungen nicht genügt oder die nicht der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen.

(6) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Verpflichtungen an dem Taxistandplatz nachzukommen.

(7) Fahrzeugführer von Taxen haben sich an bzw. in ihren Taxen bereitzuhalten.

§ 4 Dienstplan

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen können durch einen von den örtlichen Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des gestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (z. B. x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.
Der Plan muß für einen bestimmten Zeitraum gelten und bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Änderungen des Dienstplanes sind gleichfalls genehmigungspflichtig.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan erstellen, wenn dies von den Taxiunternehmen nicht oder nur unzureichend getan wird.

(3) Der Dienstplan ist von allen Taxiuntemehmem und -fahrem einzuhalten.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- oder Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von Dritten oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen sind Personen mit gültigem Führerschein zur Fahrgastbeförderung zum Zweck des Anlernens auf einem Taxi.

(4) Wahrend der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, insbesondere in der Nähe von Krankenhäusern, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

(5) Die Taxiunternehmer und -fahrer haben dafür zu sorgen, daß die in Auftrag gegebenen Fahrten zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden. Kann eine Fahrt zur bestimmten Zeit nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber davon so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Im Verhinderungsfall hat der Fahrer für ein Ersatztaxi zu sorgen.

(7) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

(8) Das Ansprechen von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.

(9) Die Pflichtwartezeit betragt 5 Minuten ab Kenntnisnahme des Bestellers/Fahrgastes von der Ankunft des Taxis.

(10) Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist diese entsprechend der Verordnung über Beförderungsentgelte unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens bzw. der Ordnungsnummer zu fertigen.

(11) Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen bei Zahlungsunfähigkeit vom Fahrzeugführer nicht in Verwahrung genommen werden.

§ 6 Weitere Pflichten

(1) Der Fahrer hat dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen seines Gepäckes behilflich zu sein.

(2) Fundsachen sind unverzüglich bei dem örtlich zuständigen Fundbüro oder einer Polizeidienststelle abzuliefern, wenn sie dem Berechtigten nicht sofort zurückgegeben werden können.

(3) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und die Tarife für Taxen in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne der Stadt Potsdam, die dem jeweils neuesten Stand entsprechend, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. als Unternehmer
    • entgegen § 2 Abs. 1 sein Taxi nicht in ortsüblichem Umfang bereithält,
    • entgegen § 2 Abs. 4 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht unverzüglich oder zwar unverzüglich, aber ohne Angabe von Gründen, in Kenntnis setzt,
    • entgegen § 2 Abs. 6 Satz l oder 2 seiner Nachweispflicht nicht nachkommt oder geeignete Unterlagen nicht mindestens 6 Monate aufbewahrt.
    • entgegen § 4 Abs. 3 den Dienstplan nicht einhält,
    • entgegen § 5 Abs. 7 Fahraufträge mittels Mietwagen ausführt;
  2. als Fahrer
    • entgegen § 2 Abs. 2 das Taxi an anderen Stellen als den nach § 41 - Zeichen 229 - der  Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxiständen ohne Genehmigung bereithält,
    • entgegen § 3 Abs. l die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich nachrückt, das Taxi nicht einsatzbereit hält oder es den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt,
    • entgegen § 3 Abs. 2 einem anderen Taxi nicht sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt,
    • entgegen § 3 Abs. 3 sein Taxi auf dem Taxistand wäscht oder instandsetzt,
    • entgegen § 3 Abs. 4 ruhestörenden Lärm verursacht,
    • entgegen § 3 Abs. 7 sich nicht an bzw. in seinem Taxi bereithält,
    • entgegen § 4 Abs. 3 den Dienstplan nicht einhält,
    • entgegen § 5 Abs. 2 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit erfüllt oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung erledigt, ohne daß der Fahrgast zugestimmt hat,
    • entgegen § 5 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich Dritte oder in eigener Obhut  befindliche Tiere mitnimmt - ausgenommen Personen mit gültigem Führerschein zur Fahrgastbeförderung zum Zweck des Anlernens auf einem Taxi,
    • entgegen § 5 Abs. 7 Fahraufträge mittels Mietwagen ausführt,
    • entgegen § 5 Abs. 8 Fahrgäste anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
    • entgegen § 5 Abs. 9 die Pflichtwartezeit nicht einhält,
    • entgegen § 5 Abs. 10 eine Quittung nicht ordnungsgemäß ausstellt,
    • entgegen § 5 Abs. 11 Personalausweise oder andere Ausweisdokumente in Verwahrung nimmt,
    • entgegen § 6 Abs. 2 Fundsachen nicht unverzüglich abliefert,
    • entgegen § 6 Abs. 3 den Text dieser Verordnung, die Taxitarife sowie Straßenpläne nicht mitführt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG i. V. m. § 45 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Potsdam, den 20.03.1997
 

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