Infos zu Taxen und Tarifen in Brandenburg an der Havel
Taxiordnung

Taxitarifordnung Brandenburg an der Havel

(seit 03.02.2006 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Brandenburg an der Havel als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel.

(2) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet (z.B. Vereinbarungen über Krankenfahrten, Taxen im Linienverkehr für ÖPNV usw.) sind der Stadt Brandenburg an der Havel anzuzeigen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt von der Einstiegsstelle setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. Weiterhin wird nach Tageszeiten, Werk- und Sonn- und Feiertagen und Tarifstufen (Tarifstufe I und III Taxen mit nicht mehr als 4 Fahrgästen besetzt; Tarifstufe II und IV - Taxen mit mehr als 4 Fahrgästen besetzt (Großraumtaxen); Tarifstufe V - Taxen mit Trage/Liegeeinrichtung und Liegendbeförderung) unterschieden. Zusätzlich können Entgelte für die Beseitigung von Verschmutzungen erhoben werden.

„(2) Als Beförderungsentgelte werden von der Einstiegsstelle an berechnet:

  • Montag – Freitag 06.00 – 20.00 Uhr
    • Tarifstufe I
      • Grundpreis 2,00 €
        Kilometerpreis bis 2 km 1,40 €
        für jeden weiteren Kilometer 1,20 €
    • Tarifstufe II
      • Grundpreis 5,50 €
        Kilometerpreis bis 2 km 1,50 €
        für jeden weiteren Kilometer 1,20 €
  • Montag - Freitag 20.00 - 06.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags ganztägig
    • • Tarifstufe III
      • Grundpreis 2,10 €
        Kilometerpreis bis 2 km 1,50 €
        für jeden weiteren Kilometer 1,30 €
    • • Tarifstufe IV
      • Grundpreis 5,50 €
        Kilometerpreis bis 2 km 1,50 €
        für jeden weiteren Kilometer 1,30 €
  • Tarifstufe V ganztägig
      • Kilometerpreis bis 8 km 43,00 €
        für jeden weiteren Kilometer 1,20 €.“

(3) Wartezeit

  • Taxen/Großraumtaxen
    • bis 10 Minuten 0,20 EUR pro Minute
      über 10 Minuten 0,30 EUR pro Minute
  • bei Taxen mit Trage/Liegeeinrichtung
    • und Liegendbeförderung 0,45 EUR pro Minute

(4) Für die Beseitigung der durch Fahrgäste verursachten groben Verschmutzungen kann ein pauschales Entgelt in Höhe von 25,00 EUR verlangt werden. Ist eine desinfizierende Reinigung erforderlich, so kann von dem Verursacher ein Entgelt von 50,00 EUR verlangt werden. Sind die tatsächlich entstandenen Reinigungskosten höher als das Entgelt von 50,00 €, können diese an Stelle des Entgelts in Rechnung gestellt werden. Der wegen der Reinigung entstandene Nutzungsausfall kann geltend gemacht werden.

An Zuschlägen kann erhoben werden:

  • Gepäck
    • Handgepäck frei
    • Kofferraumbenutzung 0,50 EUR
  • Tiere
    • Hunde und Kleintiere 1,00 EUR
    • Blindenhunde frei

(6) Anfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind grundsätzlich frei.

(7) Für Anfahrten zu Beförderungen innerhalb der Stadtteile Plaue, Kirchmöser, Mahlenzien, Klein Kreutz, Saaringen, Schmerzke, Gollwitz, Wust und Paterdamm wird ein einheitlicher Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben für Anfahrten zu Beförderungen von Plaue nach Kirchmöser und umgekehrt, von Klein Kreutz nach Saaringen und umgekehrt, von Wust nach Gollwitz sowie von Schmerzke nach Paterdamm und umgekehrt.

(8) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die festgelegten Entgelte entsprechend.

§ 3 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Das auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Bargeldlose Zahlung ist vor Fahrtantritt zu vereinbaren.

(2) Auf Wunsch des Fahrgastes ist vom Taxifahrer eine Quittung über das zu zahlende Entgelt auszustellen. Die Quittung muss den Namen und die Anschrift des Unternehmers, das amtliche Kennzeichen des Taxis bzw. die Ordnungsnummer, die Fahrstrecke (Abfahrts- und Zielort) sowie Datum und die Unterschrift des Fahrers enthalten.

(3) Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung und Bereitstellung der Taxe nicht zur Durchführung, so sind dafür 5,00 EUR zu berechnen, zuzüglich der nach § 2 Abs. 7 dieser Vorschrift
entstandenen Zuschläge.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(2) Ist das Taxi zur Abholung des Fahrgastes zu der vereinbarten Einsteigestelle gefahren, so ist ihm die Ankunft sofort, bei Vorbestellung frühestens zur vereinbarten Zeit, anzuzeigen. Ist der Fahrgast dort nicht zu finden, so kann die Taxe für einen neuen Auftrag bereitgestellt werden. Ist der Fahrgast 10 Minuten nach der Anzeige der Ankunft nicht in das Taxi eingestiegen, so kann die Beförderung verweigert werden, wenn bei der Anzeige darauf hingewiesen worden ist. Nach Anzeige der Ankunft der Taxe kann der Taxifahrer seinen Taxameter auf Wartezeit einstellen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. andere als die in § 2 festgelegten Entgelte anbietet oder fordert,
  2. als Taxiunternehmer entgegen § 1 Abs. 2 Sondervereinbarungen nicht anzeigt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 keine oder eine Quittung ausstellt, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 genügt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger im Pflichtfahrgebiet nicht einschaltet.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel und ab dem 26.10.2003 für die Ortsteile Wust und Gollwitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung
(Beschluss Nr. 175/94, Amtsblatt Stadt Brandenburg an der Havel 1994, S. 192) außer Kraft.
 

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