Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Brandenburg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Stadt Brandenburg an der Havel.

(2) Die Rechte und Pflichten der Unternehmer und Fahrer nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem PBefG und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Die Taxen müssen ein amtliches Kennzeichen der Stadt Brandenburg an der Havel führen. Ausgenommen sind Ersatzfahrzeuge bei Reparatur und dergleichen sowie Fahrzeuge, die von Autohäusern als Probefahrzeug zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Einsatz nur kurzfristig erfolgt.

(2) Taxen dürfen nur auf den behördlich nach § 41 - Zeichen 229 - der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxiständen innerhalb der Betriebssitzgemeinde - Stadt Brandenburg an der Havel - bereitgehalten werden. Für das Bereitstellen von Taxen in besonderen Fällen außerhalb der gekennzeichneten Taxistände ist vorher die Erlaubnis der Stadt Brandenburg an der Havel einzuholen.

(3) Die Taxiunternehmer sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 16 Tagen eines Kalendermonats verpflichtet.

(4) Der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs bzw. eines Probefahrzeugs ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und von dieser genehmigen zu lassen.

§ 3 Ordnung an Taxiständen

(1) An Taxiständen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazitäten nur einsatzbereite Taxen stehen.

(2) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiständen aufzustellen. Frei werdende Plätze sind durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen so abgestellt werden, dass sie den übrigen Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(3) An den Taxiständen steht den Fahrgästen die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle der Reihe stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gegeben werden. Das gilt auch, wenn ein Taxi über Funk
einen Fahrauftrag erhält.

(4) Taxen dürfen an den Taxiständen weder gewaschen noch instand gesetzt werden. Ausgenommen ist das Säubern der Autofenster und der Beleuchtungsanlage zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit.

(5) An den Taxiständen ist jeder ruhestörende Lärm, besonders in den Nachtstunden, zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für das Schließen der Türen, unnötiges Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltung sowie für lautes Betreiben von Funk- und Radiogeräten.

(6) Taxen, deren Sauberkeit den üblichen Anforderungen nicht genügt oder die nicht der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, können vom Einsatz ausgeschlossen werden.

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Verpflichtungen auf den Taxiständen nachzukommen.

(8) Fahrzeugführer von bereitgestellten Taxen an Taxiständen haben sich an bzw. in ihren Taxen bereitzuhalten.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegen stehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- oder Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von Dritten oder in der Obhut des Fahrers befindlichen Tieren untersagt.

(4) Die Taxiunternehmer und -fahrer haben dafür zu sorgen, dass die in Auftrag gegebenen Fahrten zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden. Kann eine Fahrt zur bestimmten Zeit nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber davon so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen. Im Verhinderungsfall ist für ein Ersatztaxi zu sorgen.

(5) Das Ansprechen von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.

§ 5 Sonstiges

Fundsachen sind unverzüglich beim örtlich zuständigen Fundbüro abzuliefern, wenn sie dem Berechtigten nicht sofort zurückgegeben werden können.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. als Unternehmer
    • entgegen § 2 Abs. 1 Taxen, die kein amtliches Kennzeichen der Stadt Brandenburg an der Havel führen und kein Ersatz- bzw. Probetaxi sind, einsetzt,
    • entgegen § 2 Abs. 3 sein Taxi nicht an mindestens 16 Tagen eines Kalendermonats bereithält,
  2. 2. als Fahrer
    • entgegen § 2 Abs. 2 das Taxi an anderen Stellen als den nach § 41 - Zeichen 229 - der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxiständen ohne Erlaubnis bereithält,
    • entgegen § 3 Abs. 1 das Taxi nicht einsatzbereit hält,
    • entgegen § 3 Abs. 2 die Reihenfolge nicht einhält oder nicht nachrückt oder sein Taxi den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt,
    • entgegen § 3 Abs. 3 einem anderen Taxi nicht sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt,
    • entgegen § 3 Abs. 4 sein Taxi auf dem Taxistand wäscht oder instand setzt,
    • entgegen § 4 Abs. 2 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit erfüllt oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung erledigt, ohne dass der Fahrgast zugestimmt hat,
    • entgegen § 4 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich Dritte oder in eigener Obhut befindliche Tiere mitnimmt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel und ab dem 26.10.2003 für die Ortsteile Wust und Gollwitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxenordnung (Beschluss Nr. 126/98, Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel 1998, S. 121) außer Kraft.
 
 

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