Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarifordnung
Landkreis Teltow-Fläming

(gültig seit 01.04.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Bei der Beförderung von Personen mit den im Landkreis Teltow-Fläming zugelassenen Taxen gilt im Pflichtfahrgebiet ausnahmslos der im § 4 dieser Taxen-Tarifordnung festgelegte Tarif.

(2)  Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)  Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus dem Grundpreis  (Einschaltpreis), dem Kilometerpreis und den Zuschlägen zusammen.

(2)  Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Einheitstarife, die weder unter-  noch überschritten werden dürfen. Sie gelten unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Ordnung.

(3)  Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4)  Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Fahrten, die auf der Grundlage  langfristig abgeschlossener Verträge mit Krankenkassen durchgeführt werden, wenn in den Verträgen eine Entgeltregelung für durchgeführte Fahrten rechtsverbindlich festgelegt wurde.

Gleiches gilt für die im Auftrag von Schulträgern und durch Ausschreibungen vertraglich vereinbarten Fahrten. Diese Verträge sind dem Straßenverkehrsamt jährlich, im Falle ihres Neuabschlusses oder ihrer Veränderung unverzüglich, zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 3  Erläuterung der Tarifstufen

  • T 1  Tarifstufe 1 (für An-, Abhol- und Rundfahrten)
     
    An- und Abholfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrage des Fahrgastes. Rundfahrten sind Hin- und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast mit der Taxe zum Einsteigeort zurückkehrt.
  • T 2  Tarifstufe 2 (für Zielfahrt)
     
    Zielfahrten sind Fahrten, bei denen die Rückkehr des Fahrgastes zum Einsteigeort nicht erfolgt, sondern die Taxe am Ziel entlassen wird.
  • T 3  Tarifstufe 3 (für An-, Abhol- und Rundfahrten Sonn- und Feiertags ganztägig,
    werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr)
  • T 4 Tarifstufe 4 (für Zielfahrt Sonn- und Feiertags ganztägig, werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr)

§ 4 Tarifstufen und Entgelte

Folgende Tarifstufen und Entgelte sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:

  • Grundpreis   Einschaltgebühr 2,50 €
  • T 1  Tarifstufe 1 - An-, Abhol- und Rundfahrten 
    pro Kilometer  0,70 €
  • T 2  Tarifstufe 2 – Zielfahrten
    pro Kilometer  1,30 €
  • T 3  Tarifstufe 1 - An-, Abhol- und Rundfahrten (Sonn- und feiertags ganztägig, werktags zwischen 22:00 und 6:00 Uhr)
    0,80 €
  • T 4  Tarifstufe 2 - Zielfahrten (Sonn- und feiertags ganztägig, werktags zwischen 22:00 und 6:00 Uhr)
    1,50 €
  • Wartezeit  pro Stunde  19,00 € / pro Minute  0,32 €
  • Zuschläge  Einsatz von Großraumtaxen (Fahrzeuge ab 6 Sitzplätze bei der Beförderung von mehr als 4 Personen) 6,00 €
  • Beförderung von Gepäck (außer Handgepäck)  0,50 €
  • je weiteres Gepäckstück 0,50 €
  • Hund oder Kleintier  0,50 €
  • Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern
  • Gebühr für bargeldlose Fahrten 0,50 €

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1)  Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(2)  Die Fahrt darf nur mit einem geeigneten, geeichten und einwandfrei arbeitenden  Fahrpreisanzeiger angetreten werden. Die Bestimmungen des Eichrechts finden  entsprechende Anwendung.

(3)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers während einer Beförderungsfahrt, die im Pflichtfahrgebiet durchgeführt wird, ist der Fahrgast sofort auf den Defekt hinzuweisen. Die Entgeltforderung errechnet sich in diesem Fall auf der Grundlage des § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 dieser Verordnung. Nach Beendigung der Fahrt gelten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers die Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273).

(4)  Der Einsatz einer Taxe mit gestörtem Fahrpreisanzeiger ist ohne befristete Ausnahmegenehmigung unzulässig.

§ 6 Zahlung Beförderungsentgelte

(1)  Die Tarifbestimmungen sind in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf  Verlangen vorzuzeigen.

(2)  Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Quittung auszustellen,  die folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • amtliches Kennzeichen und Ordnungsnummer der Taxe
  • Datum und Uhrzeit der Fahrt
  • gefahrene Kilometer und Beförderungsentgelt in EURO
  • Name (leserlich) und Unterschrift des Fahrers

(3)  Der Fahrer ist berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen  Fahrpreises zu verlangen.

(4)  Wird eine bestellte Fahrt nicht in Anspruch genommen, so ist der durch die Anfahrt  entstandene Fahrpreis zu entrichten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich weigert, Fahrten innerhalb des in § 1 Abs. 2 benannten Pflichtfahrgebietes  durchzuführen,
  2. gegen die Regelung des Beförderungsentgeltes in § 4 verstößt, insbesondere den Einheitstarif über- oder unterschreitet,
  3. Fahrgäste befördert, ohne das Beförderungsentgelt (im Pflichtfahrgebiet) durch den Fahrpreisanzeiger, auszuweisen,
  4. eine Fahrt zur Personenbeförderung antritt, ohne mit einem geeigneten, geeichten und einwandfrei funktionierenden Fahrpreisanzeiger ausgerüstet zu sein,
  5. eine Taxe mit gestörtem Fahrpreisanzeiger in Einsatz bringt, ohne im Besitz einerbefristeten Ausnahmegenehmigung der Genehmigungsbehörde zu sein.

(2)  Zuwiderhandlungen gegen die Tarifordnung werden aufgrund des PBefG, § 61 Abs.  1 Nr. 4 nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG in Verbindung mit § 17 Abs. 2  Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO, geahndet, so weit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(3)  Zuständig zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung ist der Landrat, als untere staatliche Verwaltungsbehörde, gemäß § 4 Absatz 1 c der PBefGZV i.V.m. § 61 Absatz 3 Satz 1 PBefG und § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

§ 8 Inkrafttreten

(1)    Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung vom 8. Mai 2001 (Amtsblatt Nr. 11 vom
11.05.2001) außer Kraft.

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz