Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Oder-Spree

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Oder-Spree.

(2) Bei der Beförderung von Personen mit den im Landkreis Oder-Spree zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.

(3) Für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, werden die Beförderungsentgelte frei vereinbart. Der Fahrgast ist vor Beginn der Fahrt ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wird keine Einigkeit erzielt, gilt der ausgewiesene Betrag des Fahrpreisanzeigers als verbindlich. 

(4) Der Verordnung unterliegen nicht Fahrten, die im Linienverkehr durchgeführt werden sowie Krankenfahrten, für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§ 2 Beförderungstarife

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte. Sie bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Das Entgelt für die Beförderung von Taxen wird für die Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes wie folgt festgelegt: 

  • Einschaltgebühr 
    • 4,00 DM    2,00 Euro   vom Standplatz bzw. Abwinken 
      6,00 DM    3,10 Euro   bei Bestellungen 
  • Tarifstufe 1 je km
    • 2,20 DM    1,10 Euro
  • Anfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde
    Für die Anfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde wird ein Zuschlag, der vor Beginn der Fahrt dem Kunden bekannt gegeben werden muß, erhoben, wenn die Fahrt nicht in der Betriebssitzgemeinde endet. 
    • je km 1,00 DM  0,50 Euro   bis höchstens jedoch 20 km 
    • (Die Höhe der Einschaltgebühr beträgt 4,00 DM bzw. 2,00 Euro) 
  • Erläuterung:
    • Zuschlag:
       gilt für die Entfernung von der Betriebssitzgemeinde bis zum Ort des Auftraggebers.
    • Wartezeit:
      Für die Wartezeit (auch verkehrsbedingt) sind je Minute 0,50 DM bzw. 0,30 Euro zu berechnen je 3 min frei bei verkehrsbedingtem Halten. Dieser Zuschlag ist im ausgewiesenen Tarif enthalten je Stunde  30,00 DM  15,30 Euro
  • Die Pflichtwartezeit des Fahrzeugführers beträgt 5 Minuten. 
  • Zuschläge 
    • ab der fünften bis achten Person je Person zum Endpreis
      2,00 DM    1,00 Euro
    • Beförderung von Tieren pro Tier (Blindenhunde frei) 
      2,00 DM    1,00 Euro

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Fahrpreisanzeiger (Taxameter) auf die v.g. Tarife bis spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Tarifordnung umzustellen. Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger sind die bisherigen Entgelte zu erheben.

§ 3 Rücktritt vom Fahrauftrag 

(1) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist - unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens und unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit- der zweifache Grundbetrag zu zahlen.

§ 4 Fahrpreisanzeiger 

(1) Eine Beförderungsfahrt darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger erfolgen. Tritt · während der Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Taxameters auf, so ist ein Entgelt lt. Tarif mit Hilfe des Tageskilometerzählers zu berechnen. 

(2) Der Fahrgast ist unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Quittung

(1) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis, unter Angabe der Anschrift des Unternehmers, der Fahrstrecke sowie der Ordnungsnummer der Taxe, auszustellen.

§ 6 Zahlung des Entgeltes 

(1) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, zu jeder Zeit 50,00 DM bzw. 30,00 Euro wechseln zu können, er hat das erforderliche Wechselgeld mitzuführen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Fahrzeugführer und Fahrgast dürfen Personalausweis oder andere Ausweisdokumente nicht in Verwahrung genommen werden. Ist das Wechseln des Geldes nicht möglich, obwohl der Fahrzeugführer den in Satz 1 festgelegten Betrag bereithält, so ist auf Kosten des Kunden die nächstmögliche Wechselstelle anzufahren. 

(2) Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss verlangen, wenn der Endbetrag eine erhebliche Summe ausmacht oder der Taxifahrer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Benutzers hat.

§ 7 Mitführen der Tarifordnung

(1) Diese Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Ein   Hinweis auf diese Bestimmung ist im Fahrzeug sichtbar anzubringen.

§ 8 Inkrafttreten 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte für die im Landkreis Oder-Spree zugelassenen Taxen vom 08. Juli 1994 außer Kraft.

(2) Die in Euro ausgewiesenen Beträge erhalten ab dem 01. Januar 2002 ihre Gültigkeit. Nach einer Übergangszeit von 6 Wochen ab dem 01. Januar 2002, in der beide Währungen gelten, verlieren dann die in DM ausgewiesenen Beträge ihre Gültigkeit.
 

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