Taxitarif Schweinfurt
(gültig ab 01.05.2019)
§ 1 Pflichtfahrgebiet
Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Stadt Schweinfurt und den Landkreis Schweinfurt.
§ 2 Fahrpreis
(1) Der Fahrpreis im Pflichtfahrgebiet setzt sich zusammen aus:
- dem Grundpreis in Höhe von 3,10 € für die Inanspruchnahme des Taxis,
- dem Kilometerpreis gemäß Absatz 2,
- dem Wartezeitpreis gemäß Absatz 3 und
- den Zuschlägen gemäß Absatz 4.
(2) Der Kilometerpreis wird nach der zurückgelegten Wegstrecke erhoben und beträgt
- für den ersten Fahrtkilometer 2,70 € (je angefangene 74m Wegstrecke 0,20 €),
- ab dem zweiten Fahrtkilometer 1,80 € (je angefangene 111,11m Wegstrecke 0,20 €).
(3) Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages und bei verkehrs- bedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit (10 km/h beim ersten Kilometer und 15 km/h ab dem zweiten Kilometer) 27,00 € je Stunde (je 26,67 Sekunden 0,20 €). Die Vergütung für die Wartezeit ist in dem vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Gesamtbetrag enthalten.
(4) Es dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:
- Ausdrückliche Anforderung eines Großraumfahrzeugs zur Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen oder tatsächliche Nutzung: 5,00 €
- Ausdrückliche Anforderung eines Spezialtaxis zur Beförderung einer sitzenden Person im Rollstuhl: 5,00 €
- Sperriges Gepäck: 6,00 € Übliches Reisegepäck wie z. B. Koffer, Rollstühle, Gehhilfen, Kinderwagen und Kleintiere sind kein sperriges Gepäck.
- Fahrten innerhalb des Landkreises Schweinfurt: gem. Anlage I Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn Startort und Zielort mind. 5,00 € der Fahrt im Landkreis Schweinfurt liegen. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschlags ist die jeweils geringere Kilometerzahl nach Anlage I, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.
(5) Die Beförderungspreise gelten für die Beförderung von einer bis einschließlich acht Personen bei Tag und Nacht.
(6) Der Mindestfahrpreis eines Beförderungsauftrages besteht aus dem Grundpreis zuzüglich 0,20 €. Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Auftraggeber den Mindestfahrpreis zu entrichten. Bei Fahrtaufträgen aus dem Landkreis wird zusätzlich die Anfahrts- gebühr gem. Abs. 4 und der Anlage I des Ortes, zu dem das bestellte Taxi angefahren ist, erhoben.
(7) Der Fahrpreis unterliegt bei Fahrten über das Pflichtfahrtgebiet hinaus der freien Vereinbarung.
§ 3 Anwendung des Taxitarifes
(1) Der Fahrpreisanzeiger (Taxameter) darf erst mit dem Zustieg des Fahrgastes eingeschaltet werden und weist beim Einschalten zu Beginn aller Fahrten nur die Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 1 aus. Jeder Zuschlag darf nur einmal pro Beförderungsauftrag erhoben werden. Zuschläge sind vor Aufnahme der Fahrt, jedoch nach dem Einstieg des Fahrgastes in den Fahrpreisanzeiger einzugeben.
(2) Jeder Beförderungsauftrag mit Taxis im Pflichtfahrgebiet ist mit Ausnahme der Fahrten nach § 6 mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.
§ 4 Verunreinigung des Fahrzeuges
Beschmutzt ein Fahrgast den Innenraum des Taxis derart, dass eine sofortige Reinigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, hat er entsprechend Schadenersatz zu leisten. Der Betrag des Schadenersatzes setzt sich aus den nachgewiesenen Reinigungskosten und der Fahrzeugstandzeit zusammen. Führt das geschädigte Taxiunternehmen die Reinigungsarbeiten selbst durch, hat der Fahrgast einen Betrag von 50,00 € zu entrichten.
§ 5 Störung des Fahrpreisanzeigers
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird der Fahrpreis nach § 2 mit der Maßgabe berechnet, dass als Wegstrecke der Unterschied zwischen dem Kilometerstand am Einsteigeort und dem Kilometerstand am Aussteigeort des Fahrgastes gilt.
(2) Wartezeiten bis zu 5 Minuten bleiben unberücksichtigt. Bei längeren Wartezeiten wird die gesamte Wartezeit (einschließlich der ersten 5 Minuten) nach § 2 Abs. 3 berechnet.
§ 6 Sondervereinbarungen
(1) Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger sind nur aufgrund von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gestattet, die den Vorschriften des § 51 Abs. 2 PBefG entsprechen. Sondervereinbarungen sind der Stadt Schweinfurt anzuzeigen.
(2) Die Abrechnung von Fahrten aufgrund einer Sondervereinbarung ist erst nach dem Anzeigen der Sondervereinbarung zulässig.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die einzelnen Bestandteile des Fahrpreises und die Bedingungen der Anwendung des Taxitarifes sind für jeden Fahrgast in gleicher Art und Weise anzuwenden.
(2) Der Fahrgast muss den vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Beförderungspreis jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen, die folgende Angaben enthalten muss:
- den berechneten Fahrpreis einschließlich der berechneten Zuschläge,
- die Ordnungsnummer des Taxis,
- den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt,
- das Datum und die Unterschrift des Fahrers.
(3) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(4) Diese Taxitarifordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 8 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Schweinfurt vom 09.12.2015 außer Kraft.
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