Infos zu Taxen und Tarifen in München
Taxitarifordnung München

Taxiordnung Stadt München

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Landeshauptstadt München.

§ 2 Bereitstellung von Taxis

(1) Taxis dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO - Standplätze und Nachrückplätze).

(2) Das Kreisverwaltungsreferat legt Nachrückplätze sowie Plätze zur Bereitstellung an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten fest und macht diese öffentlich bekannt.

§ 3 Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird.
Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.

(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen.

(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die Verhältnisse zulassen.

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrages ist ein bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

(6) Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist eine Weiterleitung eines Fahrtauftrages unzulässig.

(7) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(8) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(9) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Ordnung auf Taxiständplätzen, Einzelheiten des Dienstbetriebes

(1) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(2) Jegliches Verunreinigen der Standplätze ist gemäß Reinhaltungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 16. Dezember 1976 (MüABl. S. 250), geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1983 (MüABl. S. 203) untersagt.

(3) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising und München, die nicht älter als 3 Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.

(5) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(6) Das Anwerben von Fahrgästen durch ansprechen o.ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

(6) Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf Verlangen von der Wohnungstüre/vom Ausgangsort abzuholen und /oder an die Wohnungstüre/an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbusse belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  1. des § 2 Abs. 1 und 2 über das Bereitstellen von Taxis
  2. des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrers
  3. des § 3 Abs. 4, 5 und 6 über die Ausführung des Beförderungsauftrages und die Bedienung der Fernmeldeeinrichtungen
  4. des § 3 Abs. 8 und 9 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung
  5. des § 4 Abs. 1 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen
  6. des § 4 Abs. 3 über das Mitführen von Straßenkarten und Stadtplänen
  7. des § 4 Abs. 4 über die Ausstellung und Verwendung von vorschriftsmäßigen Quittungen
  8. des § 4 Abs. 5 und 6 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen
  9. des § 5 Abs. 1 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen
  10. des § 5 Abs. 2 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Haustiere
  11. des § 5 Abs. 3 über den Betrieb von Funkgeräten
  12. des § 5 Abs. 4,  5 und 6 über das Ein- und Ausladen tarifpflichtigen Gepäcks sowie der Hilfeleistung für hilfebedürftige Personen

zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat diese Verordnung am 18. Dezember 2002 beschlossen.

München, den 29.01.2003

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