Infos zu Taxen und Tarifen in Landshut

Taxitarifordnung Stadt Landshut

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 - Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete der Stadt Landshut, des Marktes Ergolding sowie der Gemeinden Altdorf, Kumhausen und Tiefenbach.

§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zum Einsteigort des Fahrgastes (Abholort).

(2) Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxistandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz.

(3) Rundfahrten sind Beförderungen des Fahrgastes vom Taxistandplatz zu einem Fahrziel mit anschließender Rückbeförderung zum Taxistandplatz oder zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxistandplatz.

(4) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern das Taxi am Ziel entlassen wird.

(5) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderug zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 3 - Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,35 EURO
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 und
  • den Zuschlägen nach Abs. 4
  • Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 EURO berechnet.

Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten 307,6 m bzw. 153,8 m Wegstrecke oder eine Wartezeit von 39,1 Sekunden 2,50 EURO

(2) Kilometerpreis

  • Tarifstufe I 0,65 EURO
    • Die Tarifstufe I wird bei allen Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten zugrundegelegt . Sie gilt auch für denjenigen Teil einer Zielfahrt, der vom Rückweg zum Taxistandplatz nicht oder nicht wesentlich abweicht. Sie umfasst neben dem festen Grundpreis den Preis je weitere Schalteinheit 0,20 EURO, für eine Wegstrecke von 307,6 m.
  • Tarifstufe II 1,30 EURO
    • Die Tarifstufe II wird bei allen Zielfahrten zugrundegelegt, die nicht von der Tarifstufe I erfasst werden. Sie umfasst neben dem festen Grundpreis den Preis je weitere Schalteinheit 0,20 EURO, für eine Wegstrecke von 153,8 m.

(3) Wartezeitpreis

  • Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei allen auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit bei Tarifstufe I 27,6 km/h und bei Tarifstufe II 13,8 km/h je 40 Sekunden 0,20 EURO / je Stunde 18,00 EURO

(4) Zuschläge

  • Gepäck
    • Ãœblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck Rollstuhl frei
    • Ãœblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 EURO
    • Sperriges Gepäck je Einheit 1,00 EURO
  • Tiere
    • Blindenhund frei
    • jedes frei transportierte Tier 0,50 EURO
    • jeder Transportbehälter oder Käfig 0,50 EURO
    • Für das Abholen und Verbringen hilfsbedürftiger Personen einschließlich Gepäck von und zur Wohnung 1,00 EURO
  • Die Maximalanzahl der Zuschläge darf 15,00 EURO nicht überschreiten.

(5) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

§ 4 - Funkvermittlung von Beförderungsaufträgen

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in gleicher Weise für Beförderungsaufträge, die über eine Funkzentrale vermittelt werden; insbesondere darf kein höheres Beförderungsentgelt berechnet werden, als es sich durch die Anfahrt von dem Besteller nächstgelegenen Taxistand ergibt.

§ 5 - Zahlungsbedingungen

(1) Das Fahrgeld ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt zu bezahlen. Der Fahrer kann jedoch in besonderen Fällen schon bei Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Fahrpreis entsprechenden Betrages verlangen.

(2) Bei Fahrten mit Fahrziel oder Fahrbeginn außerhalb des Pflichtfahrgebietes sind die Fahrpreise für die gesamte Fahr- strecke vor Fahrantritt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Tarife als vereinbart.

(3) Beförderungsentgelte, die von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichen, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Diese Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Behörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Genehmigungsbehörde ist die Stadt Landshut - Ordnungsamt.

(4) Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

(5) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(6) Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,- EURO wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels bis zur Höhe des Betrages gehen zu Lasten des Fahrers.

§ 6 - Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden

Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder berauschender Mittel stehen,
Personen mit ansteckenden Krankheiten,
Personen , die nicht bereit sind, einen Vorschuss nach § 5 Abs. 1 zu bezahlen.
(3) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

§ 7 - Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den in der jeweiligen Tarifstufe zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(2) Der Kilometerpreis beträgt

  • in Tarifstufe I 0,65 EURO
  • in Tarifstufe II 1,30 EURO

(3) Fahrgäste sind vor Antritt der Fahrt auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers aufmerksam zu machen.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, Störungen des Fahrpreisanzeigers unverzüglich zu beheben. Falls dies nicht möglich ist und auch ein Ersatzgerät nicht verfügbar ist, hat er dies dem Ordnungsamt der Stadt Landshut mitzuteilen.

§ 8 - Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Ausnahmen sind nur nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 und § 7 zulässig.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss so angebracht werden, dass der Fahrgast jederzeit die Tarifstufe und das Beförderungsentgelt getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen ablesen kann. Die Fahrpreisanzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Es dürfen nur amtlich geeichte Fahrpreisanzeiger verwendet werden

§ 9 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt.

(2) In jedem Taxi ist diese Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen. Sie muss Angaben über den Quittungsempfänger, den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt, den berechneten Fahrpreis, das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer des Taxis, das Datum und die Unterschrift des Fahrers enthalten.

(4) Wird das Taxi vom Unternehmer für Privatfahrten benutzt, so ist das auf dem Dach des Fahrzeuges angebrachte Taxischild abzudecken.

§ 10 - Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend EURO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen §§ 3 und 4 höhere oder niedrigere Beförderungsentgelte, Wartezeitpreise oder Zuschläge zugrundelegt,
  • entgegen § 5 Abs. 6 Fahrten zum Zweck des Geldwechsels bis 50,- EURO zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  • entgegen § 6 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 und 2 einen höheren oder niedrigeren Fahrpreis verlangt,
  • entgegen § 7 Abs. 3 Fahrgäste nicht auf die Störung aufmerksam macht oder entgegen § 7 Abs. 4 die unverzügliche Reparatur oder die Meldung an die Behörde unterlässt,
  • entgegen § 8 Fahrten im Pflichtfahrgebiet ohne eingeschalteten Fahrpreisanzeiger ausführt oder
  • entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg wählt oder entgegen § 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, entgegen § 9 Abs. 3 auf Verlangen keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt oder entgegen § 9 Abs. 4 das Taxischild bei Privatfahrten nicht abdeckt.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01 Januar 2002 in Kraft

 

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