Infos zu Taxen und Tarifen in Kempten
Taxiordnung Kempten

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

Ta xitarif Kempten

(gültig seit 01.01.2006)

§ 1 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

(1) Als Beförderungsentgelt für den Verkehr mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in der Stadt Kempten (Allgäu) haben, werden die in den §§ 2 bis 8 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen festgesetzt. Sie werden von dem an jedem Taxi angebrachten, bei Fahrten einzuschaltenden Fahrpreisanzeiger angegeben, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Der Geltungsbereich dieser Beförderungsentgelte umfasst das Gebiet der Stadt Kempten (Allgäu) (Pflichtfahrgebiet).

(3) Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) der in Abs. 1 genannten Unternehmer besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG nur bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Für die Benutzung von Taxen wird, soweit sich nicht aus den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung etwas anderes ergibt, ein Beförderungsentgelt nach folgendem Tarif berechnet:

Beförderungsentgelt (Einheitstarif) bei allen Fahrten (Tag und Nacht) ohne Rücksicht auf die Personenzahl

  1. Mindestfahrpreis einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 133,33 m 2,50 EUR
  2. Beförderungsentgelt für jede weitere Wegstrecke von 133,33 m 0,20 EUR Dies entspricht einem Fahrpreis von 1,50 EUR pro Kilometer.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst am Einsteigeort eingeschaltet werden, nachdem der Fahrgast von der Ankunft des Taxis verständigt worden ist.

(3) Das tarifliche Beförderungsentgelt wird entsprechend der zugrundegelegten Wegstrecke vom Beginn der Fahrt mit dem Fahrgast bis zu der Stelle berechnet, an der der Fahrgast aussteigt. Werden mehrere Fahrgäste gleichzeitig befördert, so wird die Fahrt bis zu der Stelle berechnet, an der der letzte Fahrgast aussteigt.

(4) Wer ein Taxi zu einer Fahrt bestellt, dann aber nicht benötigt, hat dem Taxiunternehmer einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 2,50 EUR zu bezahlen.

§ 3 Zeitpreis

Der Zeitpreis während der Dauer des Beförderungsvertrages beträgt für jede Stunde 21,00 EUR. Dies entspricht einem Zeitpreis von 0,20 EUR pro 34,3 Sekunden. Der Zeitpreis wird bei verkehrs- oder kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit des Fahrpreisanzeigers von 14 km/h berechnet. 4Die Berechnung des Zeitpreises muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.

§ 4 Zuschläge für Kleintiere und Gepäck

(1) Bei der Beförderung von Kleintieren kann für jedes Tier ein Betrag von höchstens 0,25 EUR berechnet werden. 2Blindenhunde sind entgeltfrei zu befördern.

(2) Ein Reisegepäckstück wird unentgeltlich befördert. 2Für jedes weitere größere Reisegepäckstück beträgt das Entgelt 0,25 EUR.

§ 5 Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1) Die Unternehmer und ihre Taxifahrer sind für den ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrpreisanzeiger verantwortlich. 2Sie haben jede Störung des Fahrpreisanzeigers und deren Behebung jeweils unverzüglich der Stadt zu melden.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern mit einem Fahrpreis von 1,50 EUR pro Kilometer berechnet.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird eine Wartezeit bis zu fünf Minuten nicht berechnet; übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so darf für jede Minute der Wartezeit ein Entgelt von 0,35 EUR berechnet werden.

§ 6 Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2) Im Pflichtfahrgebiet dürfen Fahrten ohne Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nach vorheriger freier Vereinbarung des Beförderungsentgeltes im Einzelfall ausgeführt werden:

  1. bei Hochzeiten und Beerdigungen,
  2. zur Beförderung von Ärzten und anderen Personen des Gesundheitsdienstes in Ausübung ihres Berufes.

§ 7 Sondervereinbarungen

Der Abschluss von Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet mit Dauerkunden ist zulässig. Die Sondervereinbarungen sind der Stadt durch Vorlage einer Abschrift unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet darf nur der Gesamtfahrpreis gefordert werden, der auf dem Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigt wird. Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benützt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(2) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 3 PBefG i. V. m. § 31 ZustVVerk weder über- noch unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgästen gleichmäßig zu berechnen.

(4) Der Taxifahrer hat seinen Fahrgästen auf Verlangen jeweils eine Quittung über die bezahlten Beförderungsentgelte auszuhändigen. Diese Quittung muss enthalten:

  1. eine aufgeschlüsselte Zusammenstellung der berechneten Beförderungsentgelte;
  2. das amtliche Kennzeichen des Taxis;
  3. die Orte, an denen der Fahrpreisanzeiger bei der Fahrt ein- und ausgeschaltet worden ist.

(5) Der Taxifahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 3 c und Ziff. 4 Abs. 2 des PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Taxiunternehmer oder -fahrer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  2. entgegen der Vorschrift des § 2 die dort festgesetzten Tarife nicht einhält,
  3. entgegen den Vorschriften der §§ 3 und 4 die dort vorgesehenen Zeitpreise sowie die Zuschläge für die Beförderung von Reisegepäckstücken nicht erhebt,
  4. entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Störungen des Fahrpreisanzeigers und deren Behebung nicht unverzüglich der Stadt meldet bzw. bei Störungen das Beförderungsentgelt nicht gemäß § 5 Abs. 2 und 3 berechnet,
  5. entgegen der Vorschrift des § 6 bei frei vereinbarten Fahrten den Fahrpreisanzeiger einschaltet,
  6. entgegen der Vorschrift des § 7 die Sondervereinbarung nicht unverzüglich anzeigt,
  7. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 1 bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet nicht den Gesamtpreis fordert, der auf dem Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigt wird, keinen geeichten Fahrpreisanzeiger benutzt, den Fahrpreisanzeiger nicht so anbringt, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen kann oder den Fahrpreisanzeiger bei Dunkelheit nicht beleuchtet,
  8. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt,
  9. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 3 die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet und nicht allen Fahrgästen gleichmäßig berechnet,
  10. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 4 auf Verlangen eine Quittung nicht erteilt,
  11. entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 5 eine Fertigung dieser Verordnung nicht auf jeder Fahrt mitführt und sie den Fahrgästen auf Verlangen vorzeigt.

§ 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Kempten (Allgäu) (Taxitarifordnung) vom 07.04.1987 (StABl KE 8/87) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.12.2001 (StABl KE 37/01) außer Kraft.

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